Nordcapital: MS Hanse Vision im Insolvenzverfahren
http://www.grprainer.com/Nordcapital-GmbH-Schiffsfonds.html Über die Gesellschaft der MS Hanse Vision aus dem gleichnamigen Nordcapital Schiffsfonds wurde im vergangenen Jahr das Insolvenzverfahren eröffnet. Anleger müssen den Totalverlust befürchten.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der 2007 von Nordcapital platzierte Schiffsfonds MS Hanse Vision hatte mit den Folgen der nach wie vor anhaltenden Krise der Containerschifffahrt zu kämpfen. Trotz eines Sanierungsversuchs konnte die Insolvenz nicht vermieden werden. Das Amtsgericht Hamburg eröffnete schließlich das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Containerschiffs (Az.: 67b IN 166/14).
Für die Anleger bedeutet die Insolvenz, dass sie hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust des investierten Geldes befürchten müssen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage. Zudem gilt auch das Prinzip, dass die Kapitalanlage zum Risikoprofil des Anlegers passen muss. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass sicherheitsorientierten Anlegern keine hoch spekulativen Geldanlagen vermittelt werden dürfen. Schiffsfonds sind allerdings hoch spekulativ und einer Reihe von Risiken ausgesetzt. Da die Anleger mit den Fondsanteilen in aller Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben, tragen sie auch das Risiko, das für sie schließlich im Totalverlust der Einlage enden kann. Dennoch wurden Schiffsfonds erfahrungsgemäß auch immer wieder an sicherheitsbewusste Anleger vermittelt, die z.B. in eine sichere Altersvorsorge investieren wollten. Bei solch einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden.
Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können diese so genannten Kick-Backs ein Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein, das nicht zwangsläufig zu den Anlagezielen des Kunden passen muss. Bei Kenntnis der Kick-Backs wäre es möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Anteile gekommen. Wurden die Rückvergütungen verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.
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