GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Anleger des 2011 vom Emissionshaus MPC Capital aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds Holland 72 wurden offenbar in einen Rundschreiben darüber informiert, dass sie keine Ausschüttungen erhalten. Das berichtet “Fonds professionell” online. Grund für das Ausbleiben der Ausschüttungen ist demnach, dass der Verkehrswert der Immobilie im Verhältnis zum Kaufpreis durch eine Neubewertung deutlich gesunken sei. Das wiederum habe zu einem Verstoß gegen die so genannte Loan-to-Value-Klausel im Kreditvertrag geführt. Dadurch sind die finanzierenden Banken berechtigt, die Ausschüttungen zu stoppen.
Nachdem die Anleger in den ersten Jahren planmäßig ihre Ausschüttungen erhalten haben, treten nun offenbar ernsthafte Probleme bei ihrer Kapitalanlage auf. Eine Verletzung der Loan-to-Value-Klausel, wonach der ausstehende Darlehensbetrag einen bestimmten Prozentsatz im Vergleich zum Verkehrswert der Immobilie nicht überschreiten darf, hat schon andere Fonds in große Schwierigkeiten gebracht.
Geschlossene Immobilienfonds sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. So sind die Preise auf den Immobilienmärkten im In- und Ausland naturgemäß Schwankungen ausgesetzt. Dadurch kann der Verkehrswert der Fondsimmobilien sinken, so wie beim MPC Holland 72 offenbar geschehen. Aber auch schwankende Mieteinnahmen oder Leerstände können die Wirtschaftlichkeit eines Fonds belasten. Für die Anleger kann das im schlimmsten Fall den Totalverlust ihres investierten Geldes bedeuten. Daher hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen. Geschlossene Immobilienfonds wurden erfahrungsgemäß jedoch oft als “Betongold”, also als wertbeständig, sicher und renditestark angepriesen. In der Realität zeigt dieses “Betongold” aber oft Risse.
Außerdem hätten die Banken auch über die Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben, informieren müssen. Laut Rechtsprechung des BGH müssen diese so genannten Kick-Backs offen gelegt werden, da sie großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können.
Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Provisionen kann zu Ansprüchen auf Schadensersatz führen. Um diese durchzusetzen, können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
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