Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Bei den meisten Kündigungen in der Praxis wurde zuvor keine Abmahnung ausgesprochen. Überwiegend ist eine Abmahnung nämlich auch gar nicht erforderlich. Wenn sie jedoch einmal notwendig ist und nicht ausgesprochen wurde, hat dies die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Grund genug also, genau zu wissen, wann eine Abmahnung benötigt wird. Zunächst sollen aber die Fälle dargestellt werden, in denen die Abmahnung entbehrlich ist.
Keine Abmahnung, wenn Kündigungsschutzgesetz nicht greift
Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift dann, wenn der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Ist das nicht der Fall, ist auch keine Abmahnung des Arbeitgebers erforderlich. Für die Kündigung benötigt er dann im Übrigen auch keinen Kündigungsgrund.
Keine Abmahnung bei betriebsbedingter Kündigung
Eine Abmahnung ist ebenfalls dann entbehrlich, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung (etwa zu Zwecken der Verkleinerung der Belegschaften, Betriebssteillegungen, Outsourcing etc.) ausspricht. Durch eine Abmahnung soll der Arbeitnehmer zu vertragsgerechtem Verhalten angehalten werden. Im Fall der Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ist das Verhalten das Arbeitnehmers aber gar nicht der Grund, folglich ist auch keine Abmahnung erforderlich.
Keine Abmahnung bei personenbedingten Kündigungen
Bei einer Kündigung aus personenbedingten Gründen (etwa wegen Krankheit) ist in der Regel auch keine Abmahnung notwendig. Hier liegen die Gründe in der Person des Arbeitnehmers, zum Beispiel in dessen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung. Darauf hat der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Einfluss, sodass auch hier eine Abmahnung nicht erfolgversprechend wäre.
Keine Abmahnung bei besonders schwerwiegenden Gründen für verhaltensbedingte Kündigungen
Ist das Verhalten des Arbeitnehmers der maßgebliche Grund dafür, dass der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen will, bedarf es dann keiner Abmahnung, wenn die entsprechenden Gründe so schwerwiegend sind, dass das Vertrauen in den Arbeitnehmer durch dessen Verhalten restlos zerstört wurde. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers begangen hat. Hier reichen auch schon vergleichsweise kleine Delikte. Nimmt der Arbeitnehmer zum Beispiel Gegenstände aus dem Eigentum des Arbeitgebers mit nach Hause, kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
Abmahnung vor verhaltensbedingter Kündigung bei sonstigen Vertragsverstößen des Arbeitnehmers
Wenn es sich dagegen um weniger gravierende Verstöße des Arbeitnehmers handelt, als die oben geschilderten, muss der Arbeitgeber in der Regel eine Abmahnung vor der verhaltensbedingten Kündigung aussprechen.
Keine Kündigung wegen eines abgemahnten Grundes
Kündigungsgründe, die der Arbeitgeber zuvor abgemahnt hat, dürfen nicht mehr für eine Kündigung herangezogen werden. Der Arbeitgeber darf erst kündigen, wenn der Arbeitnehmer einen erneuten Vertragsverstoß begeht.
Manchmal muss der Arbeitgeber mehrfach abmahnen
Kommt der Arbeitnehmer zum Beispiel öfters zu spät, muss der Arbeitgeber in der Regel zwei- bis dreimal abmahnen. Der Arbeitnehmer wird regelmäßig Gründe für das Zuspätkommen ins Feld führen. Da der Arbeitgeber die Kündigungsgründe beweisen muss und die Entschuldigungen des Arbeitnehmers oft nicht widerlegbar sind, empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, zur Sicherheit mehrere Verspätungen jeweils einzeln abzumahnen und erst im dann neu auftretenden Wiederholungsfall zu kündigen.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber
Prüfen Sie vor der Kündigung, ob nicht zuvor eine Abmahnung erforderlich ist. Andernfalls fällt Ihnen die fehlende Abmahnung im folgenden Kündigungsschutzprozess auf die Füße. Das wird dann regelmäßig durch die notwendigen Abfindungszahlungen teuer. Alternativ müssen Sie den Arbeitnehmer zurücknehmen und ihm auch noch den Lohnausfall nachzahlen. Da Kündigungsschutzprozesse unter Umständen Jahre dauern können, kann dies empfindliche Schäden nach sich ziehen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer
Wenn Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Wird die Frist versäumt, kann in der Regel gegen die Kündigung wirksam nichts mehr unternommen werden. Man verliert dann auch alle Chancen auf eine Abfindungszahlung.
21.10.2015
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