Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Beschluss des OLG Köln vom 22.09.2015, Aktenzeichen: III-1 RVs 118/15.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Beschluss des OLG Köln vom 22.09.2015, Aktenzeichen: III-1 RVs 118/15.
Fall:
Ein Mann hatte sich, ohne einen Fahrschein gekauft zu haben, mit einem an seiner Mütze angebrachten Zettel, auf dem gut sicht- und lesbar “Ich fahre schwarz” stand, in einen ICE gesetzt. Er machte weder beim Einsteigen noch bei der Such nach einem Sitzplatz einen Mitarbeiter der Deutschen Bahn auf sich aufmerksam. Der Zugbegleiter bemerkte den Schwarzfahrer sowie dessen Zettel erst bei der routinemäßigen Fahrscheinkontrolle.
Nachdem das LG Bonn den Mann wegen Beförderungserschleichung verurteilt hatte, hat das OLG Köln diese Entscheidung nun bestätigt.
Der Strafbarkeit wegen Beförderungserschleichung nach § 265a StGB stehe die Auskunft auf dem Zettel an der Mütze des Schwarzfahrers nicht entgegen.
Indem er unbemerkt in den Zug gestiegen und sich einen Sitzplatz gesucht habe und anschließend gefahren sei, habe er den Anschein erweckt, dass er einen Fahrschein besitze. Dieser Anschein weder such nicht durch den “Ich fahre schwarz”-Zettel erschüttert. Der Bahnfahrer hätte vielmehr offen und unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen, dass er den Fahrpreis nicht entrichten wolle.
Zu seiner Verteidigung hatte der Schwarzfahrer angeführt, bereits vor Beginn und auch während der Fahrt mit seinem Zettel bemerkt worden zu sein. Das Gericht sah das jedoch nicht als erheblich an. Nach den Beförderungsbedingungen wäre es möglich gewesen, noch im Zug einen Fahrschein zu lösen, so dass das Verhalten des Schwarzfahrers zunächst regelkonform erschien. Auch sei es nicht Sache der anderen Fahrgäste, den Fahrpreisanspruch der Deutschen Bahn AG durchzusetzen oder den Fahrgast ohne Fahrschein an der Beförderung zu hindern. Dementsprechend hatte der Schwarzfahrer nach Ansicht des Gerichts den Tatbestand erfüllt.
Rechtsanwaltstipp:
Vielfach wird der Tatbestand der Beförderungserschleichung gerade von Jüngeren nicht hinreichend ernst genommen. Landet ein solcher Fall vor Gericht, sind die Gerichte alles andere als großzügig. Wegen der hohen Dunkelziffer und des erforderlichen Abschreckungseffekts werden teilweise empfindliche Strafen verhängt. Dies kann die eine oder andere Zukunft verbauen. Spätestens bei Vorladung zur Polizei sollte sofort anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Beschluss des OLG Köln vom 22.09.2015, Aktenzeichen: III-1 RVs 118/15
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 21/15 v. 28.09.2015
16.10.2015
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