Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Wann riskiere ich eher eine Kündigung? Wenn ich mich arbeitsunfähig krankschreiben lasse? Oder wenn ich krank zur Arbeit gehe und dann etwas falsch mache? Was Arbeitnehmer eher zu befürchten haben: eine Kündigung wegen Krankheit oder die verhaltensbedingte oder fristlose Kündigung wegen Fehler bei der Arbeit, erklärt Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck.
Wer arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, darf der Arbeit fernbleiben. Und er muss es sogar! Wer sich mit einer Erkrankung zur Arbeit schleppt und dort deshalb Fehler macht, riskiert eine Kündigung! Aber riskiert man die Kündigung nicht auch, wenn man sich häufig Krank meldet? Schließlich ist die Kündigung wegen häufiger Kurzzeiterkrankung unter bestimmten Umständen erlaubt. Wo gehen Arbeitnehmer, die ohnehin auf einer “Abschussliste” stehen, das höhere Risiko ein: Wenn sie sich krankschreiben lassen? Oder wenn sie nicht fit zur Arbeit gehen?
Wer sich wiederholt krankschreiben lässt, zieht nicht selten den Zorn des Chefs und der Mitarbeiter auf sich, das ist richtig. Und manch ein Arbeitgeber wird sich sagen: “Jetzt reicht”s mir, den werfe ich jetzt raus!” Doch so einfach ist das nicht. Eine Kündigung wegen Krankheit geht nur unter sehr engen Voraussetzungen, der Kündigungsschutz vor krankheitsbedingten Kündigungen ist sehr stark. Wenn der Arbeitnehmer bei den Formalitäten rund um die Krankmeldung alles richtigmacht und sich zuhause von seiner Krankheit erholt, dann hat der Arbeitgeber regelmäßig nur dann eine Chance, den Arbeitnehmer wegen einer Kurzzeiterkrankung zu kündigen, wenn man mehrere Jahre hintereinander mehr als 6 Wochen im Jahr gefehlt hat.
Andersherum stehen die Karten deutlich schlechter für den Arbeitnehmer: Erscheint er nicht fit zur Arbeit und macht er dort Fehler, weil er unkonzentriert ist oder müde, ist das Risiko einer Kündigung deutlich höher. Wer arbeitsunfähig ist und bei der Arbeit einen Fehler macht, begeht regelmäßig eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, für die er zumindest eine Abmahnung erhalten kann. Bei schwerwiegenden Verstößen droht sogar eine verhaltensbedingte oder fristlose Kündigung. Wer auf der “Abschussliste” steht und bereits eine oder mehrere Abmahnungen hat, der sollte daher besonders aufpassen und sich nicht scheuen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen, wenn man tatsächlich arbeitsunfähig krank ist. Jeder Arbeitnehmer, der zur Arbeit geht, obwohl er arbeitsunfähig ist, geht ein hohes Risiko ein!
Arbeitnehmer, die eine Kündigung wegen Krankheit erhalten, haben oft gute Karten. Man sollte sofort zum Anwalt gehen und sich eine Strategie überlegen. In vielen Fällen ist die Kündigung angreifbar. Mit einer Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer Druck aufbauen und sich auf seinen alten Arbeitsplatz zurückklagen, oder eine hohe Abfindung verhandeln! Auch bei einer verhaltensbedingten oder fristlosen Kündigung hat man nicht selten gute Chancen. Denn der Arbeitgeber kann auch da viel falsch machen: Besonders, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist!
Haben Sie eine Kündigung erhalten? Ist Ihr Arbeitsplatz in Gefahr? Legt man Ihnen nahe, selbst zu kündigen? Oder bietet man Ihnen einen Aufhebungsvertrag an? In diesen Fällen sollten Sie schnell handeln und einen Experten im Kündigungsschutzrecht aufsuchen! Rufen Sie mich gern an unter 030.40004999. Gern bespreche ich mit Ihnen, welche Strategie für Sie am besten ist, ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat und welche Abfindung realistisch ist. Auf Ihren Anruf freue ich mich!
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