GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung des Unternehmens. Dieses soll er möglichst gewinnbringend führen. Allerdings muss er dabei von Gesetzes wegen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns walten lassen (§ 43 Abs. 1 GmbHG).
Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört die finanzielle und wirtschaftliche Kontrolle des Unternehmens. Diese Aufgaben kann er zwar delegieren, letztlich steht er jedoch auch für das Handeln der Mitarbeiter in der Verantwortung, da er zur Kontrolle verpflichtet ist. Darüber hinaus muss er auch die Weisungen der Gesellschafter befolgen, darf kein übertriebenes Risiko eingehen und natürlich auch keine Gelder veruntreuen. Bei Missachten dieser Pflichten kann er sich der Gesellschaft gegenüber haftbar machen (Innenhaftung). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass er schuldhaft handelt – also fahrlässig oder vorsätzlich seine Pflichten verletzt hat.
Allerdings gibt es hier einen gewissen Spielraum. Um das Haftungsrisiko zu reduzieren, kann der Geschäftsführer vertraglich festlegen lassen, dass er nur beim vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln gegenüber der Gesellschaft in der Haftung steht. Die Haftung bei “einfacher Fahrlässigkeit” kann vertraglich ausgeschlossen werden. Eine Pflichtverletzung liegt hingegen nicht vor, wenn eine unternehmerische Entscheidung nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat.
Neben der Innenhaftung kann sich der Geschäftsführer auch gegenüber Dritten haftbar machen (Außenhaftung). Denn er ist auch für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge, Steuerangelegenheiten oder im Fall der Fälle für die rechtzeitige Insolvenzanmeldung zuständig. Verletzt er diese Pflichten, können geschädigte Dritte ihre Ansprüche direkt gegen den Geschäftsführer richten. Die Außenhaftung kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
Um die Haftungsfragen und weitere Aspekte im Vorfeld zu klären, sollten sich Gesellschaft und Geschäftsführer zur Gestaltung des Vertrags an im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden. So können strittige Punkte schon im Ansatz ausgeräumt werden und beide Seiten erleben keine böse Überraschung, wenn es zu Schwierigkeiten kommen sollte.
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