FG Münster: Geschäftsführergehalt plus Pensionszahlungen führt nicht zwangsläufig zu verdeckten Gewinnausschüttungen
Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der auch ein Geschäftsführergehalt bezieht, stellen laut dem Finanzgericht Münster nicht zwangsläufig verdeckte Gewinnausschüttungen dar.
Bezieht ein Gesellschafter ein angemessenes Gehalt und erhält darüber hinaus weitere Vergütungen, handelt es sich dabei in der Regel um verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Das hat u.a. Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.
Allerdings ist nicht bei jeder zusätzlichen Vergütung von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, wie ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. Juli 2019 zeigt (Az.: 10 K 1583/19 K). Demnach führen Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und dafür ein Gehalt bezieht, nicht zwangsläufig zu verdeckten Gewinnausschüttungen.
In dem zu Grunde liegenden Fall war der alleinige Gesellschafter der klagenden GmbH bis zum Jahr 2010 auch deren Geschäftsführer. Nach seiner Abberufung aus Altersgründen erhielt er von der Gesellschaft monatliche Pensionszahlungen. 2011 wurde der Alleingesellschafter erneut zum Geschäftsführer bestellt und erhielt dafür monatliche Zahlungen, die allerdings weniger als zehn Prozent seiner früheren Vergütung als Geschäftsführer betrugen. Darüber hinaus erhielt er weiterhin die Pensionszahlungen.
Für das zuständige Finanzamt stellten die Pensionszahlungen verdeckte Gewinnausschüttungen dar und der Körperschaftsteuerbescheid wurde entsprechend geändert. Hiergegen klagte die GmbH. Der Alleingesellschafter sei aus betrieblichen Gründen wieder als Geschäftsführer eingestellt worden, da unter seiner Nachfolgerin der Verlust von Aufträgen gedroht habe.
Die Klage hatte vor dem FG Münster Erfolg. Die gleichzeitige Zahlung eines Geschäftsführergehalts und Pensionszahlungen führte in diesem Fall nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Die Wiedereinstellung des Gesellschafters als Geschäftsführer sei ursprünglich nicht beabsichtigt gewesen und allein im Interesse der GmbH erfolgt, um den Verlust von Aufträgen abzuwenden. Zudem sei das neu vereinbarte Geschäftsführergehalt kein vollwertiges Gehalt, sondern habe lediglich einen Anerkennungscharakter. In der Summe machten das Gehalt und die Pensionszahlungen gerade mal 26 Prozent der vorherigen Vergütung aus. Die Pensionszahlungen seien nicht als gesellschaftlich veranlasste Vorteilszuwendung anzusehen und der Fremdvergleich bleibe gewahrt. Auch fremde Dritte hätten eine Anstellung zu einem geringen Gehalt zuzüglich der Pensionszahlungen zugestimmt, so das FG Münster, das die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat.
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