EuG: Marke muss erforderliche Unterscheidungskraft aufweisen

EuG: Marke muss erforderliche Unterscheidungskraft aufweisen

EuG: Marke muss erforderliche Unterscheidungskraft aufweisen

EuG: Marke muss erforderliche Unterscheidungskraft aufweisen

Eine Unionsmarke muss die nötige Unterscheidungskraft aufweisen und diese auch im gesamten Gebiet der Union nachweisen. Das bestätigte das Gericht der EU mit Urteil vom 19. Juni 2019 (Az.: T-307/17).

Damit ein Zeichen als Unionsmarke angemeldet werden kann, muss es die notwendige Unterscheidungskraft aufweisen. Das bedeutet, dass die Produkte, für die die Marke angemeldet wird, einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden können und sich von den Produkten und Dienstleistungen anderer Anbieter unterscheiden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Diese Unterscheidungskraft muss die Marke im gesamten Gebiet der EU und nicht nur in einzelnen Mitgliedsstaaten erlangen, wie das Gericht der Europäischen Union bestätigt hat.

Ein Sportartikelhersteller hat umfassende Markenrechte an drei Streifen. Diese Rechte sind von der Entscheidung des EuG nicht betroffen. Das EU-Gericht entschied vielmehr zu einer speziellen Gestaltung der Streifen und bestätigte, dass das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) diese Marke zurecht gelöscht habe.

Der Sportartikelhersteller hatte 2014 drei schwarze Streifen auf weißem Grund als Unionsmarke angemeldet. Dazu hatte das Unternehmen angegeben, dass die Marke aus drei parallelen und im gleichen Abstand zueinander angeordneten Streifen einheitlicher Breite bestehe, die in beliebiger Richtung an der Ware angebracht seien. Nach einem Antrag eines belgischen Unternehmens erklärte das EUIPO die Marke als nichtig, weil sie weder originäre noch durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft aufweise. Insbesondere habe die Marke nicht im gesamten Gebiet der EU die erforderliche Unterscheidungskraft erlangt.

Das EuG bestätigte die Nichtigkeitsentscheidung. Das Gericht wies dabei darauf hin, dass es sich nicht um eine Mustermarke aus einer Reihe von Elementen handele, sondern um eine gewöhnliche Bildmarke. Benutzungsformen, die von den wesentlichen Merkmalen der Marke abweichen, könnten nicht berücksichtigt werden. Das heißt, die Streifen müssen genauso genutzt werden, wie sie konkret angemeldet wurden – also als senkrechte schwarze Streifen auf weißem Grund und nicht z.B. umgekehrt. Die Belege, die der Sportartikelhersteller vorlegen konnte, zeigten aber überwiegend Streifen in anderer Gestaltung. Zudem wurde nicht der Nachweis erbracht, dass die Marke in der gesamten EU Unterscheidungskraft erlangt habe. Umfangreiche Markenreche an den drei Streifen des Sportartikelherstellers bleiben von der Entscheidung unberührt.

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