Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums
Die Annahme einer Erbschaft kann wegen Irrtums über Überschuldung des Nachlasses nur dann angefochten werden, wenn der Erbe von der Werthaltigkeit des Nachlasses ausgegangen ist.
Eine Erbschaft kann ausgeschlagen werden. Die Erbausschlagung muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Erben von seiner Erbenstellung. Wurde die Erbschaft angenommen, kann die Annahme angefochten werden, wenn der Erbe im Irrtum über die Werthaltigkeit des Nachlasses war, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Nicht ausreichend für die Anfechtung ist hingegen, wenn dem Erben bewusst war, dass der Nachlass überschuldet sein könnte. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgericht Schleswig vom 31. Juli 2015 hervor (Az.: 3 Wx 120/14).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Sohn nach dem Tod seiner Mutter die Erbschaft angenommen. Über den genauen Wert des Nachlasses war er sich nicht im Klaren. Er ging jedoch davon aus, dass unterm Strich wahrscheinlich eine Null stehen würde. Nach Sichtung der Bankunterlagen der Erblasserin war ihm jedoch klar, dass er sich getäuscht hatte und erklärte die Anfechtung der Erbschaftsannahme etwa drei Monate nach dem Tod seiner Mutter. Dies begründete er damit, dass er keine Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses hatte. Den Erbschein hatte er ca. vier Wochen zuvor erhalten.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass der Erbe die Annahme der Erbschaft nicht wegen Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses anfechten könne. Denn Voraussetzung für einen solchen Irrtum sei, dass der Erbe von der Werthaltigkeit des Nachlasses ausgegangen ist. In dem konkreten Fall sei dem Erben die Möglichkeit der Überschuldung aber durchaus bewusst gewesen.
Allerdings war der Erbe davon ausgegangen, dass die sechswöchige Ausschlagungsfrist erst mit dem Erhalt des Erbscheins zu laufen beginne. Nach Ansicht des OLG Schleswig sei dies ein beachtlicher Irrtum über die Rechtsfolgen seines Verhaltens. Daher konnte er im Ergebnis die Annahme der Erbschaft immer noch anfechten, auch wenn dies eher ein Ausnahmefall sein dürfte.
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