Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens: Kammertermin und Urteil (Serie – Teil 6)

Artikelreihe von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Wer eine Kündigung erhält, hat drei Wochen Zeit beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einzureichen. Wer diese Frist ungenutzt verstreichen lässt, hat in der Regel seine Chance auf eine Abfindung (ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr oder auch deutlich mehr) vertan. Doch wie läuft so ein Kündigungsschutzverfahren nach Eingang der Kündigungsschutzklage weiter? Damit beschäftigt sich die nachfolgende Artikelreihe von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Heute Teil 6: Kammertermin(e) und Urteil

Kammertermin – Ablauf:

Grundsätzlich gelten alle Ausführungen hinsichtlich des Gütetermins auch für den Kammertermin, ich gehe daher nun in der Folge nur auf die besonderen Unterschiede zum Gütetermin ein.
Hier treffen sie nun zwei ehrenamtliche Richter als weitere Beteiligte hinter dem Richtertisch an, wovon einer dem Lager des Arbeitgeber und der andere dem des Arbeitnehmers entspringt. Diese werden sich nur selten einmal einschalten und Fragen stellen, mitunter wird das vom Richter eher missbilligend zur Kenntnis genommen.
Selbstverständlich müssen Fragen des Gerichts von Ihnen beantwortet werden. Andererseits sollten Sie vermeiden, sich um Kopf und Kragen zureden und sich grundsätzlich auf die Beantwortung der Fragen beschränken. Überlassen Sie darüber hinaus das Reden dem Anwalt. Sollte ein solcher nicht anwesend sein, denken Sie daran: wüste Schimpftiraden und allzu ausführliche Erläuterungen sind in der Regel eher kontraproduktiv. Kommt auch im Rahmen des Kammertermins kein Vergleich zu Stande, kommt es meist zu einer Urteilsverkündung. Dies ist jedoch in der Regel nicht sofort der Fall, Sie können also nach Hause gehen und das Urteil per Post erwarten.

Weiterer Kammertermin (Beweisaufnahme):

Deutlich seltener kommt es dazu, dass ein weiterer Kammertermin für eine Beweisaufnahme, in der Regel Zeugenvernehmung, angesetzt wird. Sollte dem so sein, wird Ihnen dies vom Gericht mitgeteilt. Das Prozedere stellt sich dann genauso dar wie bei der Ladung zum ersten Kammertermin. Etwaige Auflagen des Gerichts für Zeugenadressen müssen von ihnen natürlich erfüllt werden. Wenn Ihnen Adressen von Arbeitskollegen nicht bekannt sind, bitten Sie einfach die Ladung über den Arbeitgeber an.

Urteil:

Ab der Zustellung des Urteils beginnen wichtige Fristen zu laufen. Sollte Ihre Kündigungsschutzklage abgewiesen werden, haben Sie das Verfahren in der ersten Instanz verloren haben. Spätestens jetzt sollten Sie umgehend einen Anwalt aufsuchen, wenn Sie sich mit der Niederlage nicht zufrieden geben wollen. Sie können dann innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung einlegen. Es ist sinnvoll, dass Sie sich vom Anwalt zunächst zu den Erfolgsaussichten der Berufung beraten lassen. Da der Anwalt den Fall nicht kennt, muss er sich hier erst einarbeiten. Sie dürfen daher auf keinen Fall erst eine Woche vor Ablauf der Berufungsfrist zum Anwalt gehen. In einem solchen Fall hat der Anwalt nur die Möglichkeit zunächst fristwahrend Berufung einzulegen. Hierdurch entstehen bereits erhebliche Kosten.

30.6.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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