GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nachdem bereits über die Wölbern-Fonds Holland 55 und Holland 56 in den vergangenen Wochen Insolvenzanträge gestellt wurden, hat es nun auch den Fonds Holland 54 erwischt. Diese Entwicklung deutete sich in den vergangenen Wochen bereits an. Erschwert wurde die ohnehin angespannte wirtschaftliche Situation des Fonds noch durch Mietverträge, die am Jahresende auslaufen. Die bisherigen Mieter wollten nicht verlängern und die Suche nach Nachmietern verlief bislang offenbar erfolglos. So folgte jetzt der Gang vors Insolvenzgericht. Die betroffenen Anleger müssen finanzielle Verluste befürchten.
Um den Schaden abzuwenden oder wenigstens zu minimieren, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können und die notwendigen Schritte einleiten.
Geschlossene Immobilienfonds sind keineswegs eine sichere Kapitalanlage, sondern etlichen Risiken ausgesetzt. Dazu zählen zum Beispiel auch die Preisschwankungen auf dem Immobilienmarkt, mit denen auch der Wölbern-Fonds Holland 54 zu kämpfen hatte. Die angestrebten Mieteinnahmen konnten nicht mehr realisiert werden. Zudem können auch nötige Sanierungsmaßnahmen die Wirtschaftlichkeit eines Fonds belasten. Über diese Risiken hätten die Anleger im Beratungsgespräch aufgeklärt werden müssen. Zumal sie das Risiko des Totalverlusts tragen. Daher ist die Investition in den Wölbern- Fonds Holland 54 auch nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet gewesen und passt auch nicht zum Profil eines sicherheitsorientierten Anlegers.
Darüber hinaus hätten die Banken auch ihre Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. Diese so genannten Kick-backs können laut Rechtsprechung des BGH die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussen, da sie auch das Provisionsinteresse der Banken dokumentieren. Bei Kenntnis der Provisionen wäre es möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen.
Das Verschweigen der Provisionen kann ebenso wie eine unzureichende Risikoaufklärung den Anspruch auf Schadensersatz begründen.
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