GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Windreich-Gründer hatte den Gläubigern in den vergangenen Wochen noch Hoffnung gemacht, dass ihre Forderung nahezu vollständig befriedigt werden könnten. Der Insolvenzverwalter der Windreich GmbH und der Gläubigerausschuss konnten diese Einschätzung jedoch nicht teilen. Kern der Sanierung soll der Verkauf der Offshore-Projekte MEG 1 und Global Tech 1 sein. Doch über die zu erwartenden Verkaufserlöse gehen die Meinung des Windreich-Gründers und des Insolvenzverwalters auseinander. Für die Gläubiger der beiden Mittelstandsanleihen (ISIN DE 000A1 CRMQ7 und ISIN DE 000A1 H3V38) bedeutet dies, dass sie nach wie vor nicht wissen, wie es um ihr Geld steht.
Unterdessen wurden weitere Insolvenzanträge gestellt, u.a. stellte eine Bank auch einen Antrag auf Privatinsolvenz gegen den Windreich-Gründer. Dies habe zunächst keine unmittelbaren negativen Auswirkungen auf das Insolvenzverfahren der Windreich-Gruppe, so der Insolvenzverwalter.
Zur Beruhigung der Anleihe-Gläubiger dürfte es allerdings auch nicht beitragen. Ebenso wenig wie die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft u.a. wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug, Insolvenzverschleppung oder Bilanzmanipulation.
Betroffene Anleger können sich daher an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der prüfen kann, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Dies kann unter Umständen auch lohnender sein als die Quote im Insolvenzverfahren. Schadensersatzansprüche können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Bei Investitionen in Windparks gehören zu diesen Risiken unter anderem die Unwägbarkeiten politischer Vorgaben und Gesetze oder auch das Totalverlustrisiko.
Ebenso kann überprüft werden, ob die Angaben in den Emissionsprospekten zu den Mittelstandsanleihen vollständig und wahrheitsgemäß waren. Fehlerhafte oder irreführende Aussagen in den Verkaufsprospekten können Schadensersatz aus Prospekthaftung begründen. Auch aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen können sich neue Ansatzpunkte ergeben.
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