GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Innerhalb weniger Wochen hatte der Bundesgerichtshof zweimal zum Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen zu entscheiden. Konsequenz aus der Rechtsprechung des BGH ist, dass die ordnungsgemäße Aufklärung des Versicherungsnehmers entscheidend dafür ist, ob die Versicherung auch noch nach Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist rückabgewickelt werden kann.
Beide Male ging es in Karlsruhe um Lebensversicherungen, die nach dem so genannten “Policenmodell” zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden. Dieses Modell besagte im Wesentlichen, dass das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt – sogar dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Rücktrittsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Dieser Regelung schob der BGH allerdings mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11) einen Riegel vor und erklärte die Klausel für unwirksam, da sie auch nicht im Einklang mit europäischem Recht stehe. Nach Rechtsprechung des BGH bleibt das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers erhalten, wenn er nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. In diesen Fällen ist der Widerruf auch dann noch möglich, wenn die Police schon gekündigt wurde.
In einem weiteren Fall entschied der BGH am 16. Juli zu Gunsten der Versicherer. Diesmal wollte ein Versicherungsnehmer seine 1998 nach dem “Policenmodell” abgeschlossene und inzwischen gekündigte Lebensversicherung widerrufen. Nach dem “Policenmodell” war es üblich, dass die kompletten Unterlagen erst nach Abschluss des Vertrages zugeschickt wurden. Durch die verspätete Aufklärung über die Details sei der Vertrag nach Meinung des Klägers unwirksam und müsse rückabgewickelt werden. Das sahen die Karlsruher Richter anders. Wenn der Versicherungsnehmer zwar verspätet aber ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt worden sei, könne die Police nicht nachträglich widerrufen werden. Nach Übersendung des Versicherungsscheins hätte der Vertrag in einem Zeitraum von 14 Tagen widerrufen werden können. Auch sah der BGH keine Verletzung des europäischen Rechts.
Wurden Versicherungsnehmer nicht ordentlich über ihre Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt, können sie ihre Lebensversicherung immer noch widerrufen. Ein im Versicherungsrecht versierter Rechtsanwalt kann prüfen, ob der Widerruf im Einzelfall möglich ist.
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