Werbegebühren des Franchisenehmers sind sofort abziehbare Betriebsausgaben
Franchisenehmer können ihre Beteiligung an den Kosten des Franchisegebers für überregionale Werbung sofort als Betriebsausgaben steuerlich abziehen. Das hat das FG Köln entschieden (Az.: 7 K 1175/16).
Franchisenehmer werden im Zuge des Franchisevertrags häufig verpflichtet, sich an den Kosten des Franchisegebers für überregionale Werbung zu beteiligen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. September 2017 stellen diese Gebühren, bei denen der Franchisenehmer unmittelbar an den laufenden Werbeleistungen partizipiert, sofort abziehbare Betriebsausgaben dar. Unerheblich sei dabei, wie die Zahlungen beim Vertragspartner bilanziert werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
In dem Steuerstreit zwischen einem Franchisenehmer und dem beklagten Finanzamt ging es darum, ob die geleisteten Werbebeiträge als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu qualifizieren sind. Die Klägerin hatte mit dem Franchisegeber einen Franchisevertrag abgeschlossen. Dabei verpflichtete sie sich, sich an den Kosten für die überregionale Werbung zu beteiligen. Diese Kosten zog die Klägerin als gewinnmildernde Betriebsausgaben sofort ab. Nach einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu einer anderen Auffassung. Demnach seien die Werbebeträge als geleistete Anzahlungen erfolgsneutral zu aktivieren. Einen Einspruch der Klägerin gegen den geänderten Steuerbescheid wies das Finanzamt ab.
Die anschließende Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte Erfolg. Das FG kam zu der Überzeugung, dass es sich bei den geleisteten Werbegebühren um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben handele. Die Klägerin sei vertraglich verpflichtet, jährlich einen Betrag für die überregionale Werbung zu zahlen. Im Gegenzug partizipiere sie unmittelbar an allen laufenden Werbeleistungen, z.B. Fernsehwerbung oder Plakatwerbung. Diese Leistungen würden vom Tag des Eintritts in das Franchisesystem erbracht. Daher könne auch nicht von einem schwebenden Vertrag, auf den die Klägerin eine Vorleistung erbringt, ausgegangen werden. Da den gezahlten Werbegebühren ein Anspruch auf überregionale Werbung gegenüber steht, bleibe für die Aktivierung geleisteter Anzahlungen kein Raum, so das FG Köln. Dabei sei es unerheblich wie die Zahlungen beim Vertragspartner bilanziert werden. Die Besteuerung beim Geber und Empfänger müsse eigenständig beurteilt werden und bedinge sich nicht gegenseitig. Ein allgemeines Korrespondenzprinzip kenne das Bilanzsteuerrecht nicht.
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