Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Entweder man nimmt sie an, lehnt sie ab, oder nimmt sie unter Vorbehalt an und klagt dagegen vor dem Arbeitsgericht – diese drei Möglichkeiten hat der Arbeitnehmer im Fall einer Änderungskündigung. Warum sich die Variante mit der arbeitsgerichtlichen Klage fast immer lohnt, erklärt Kündigungsschutzexperte Alexander Bredereck.
Mit einer Änderungskündigung verstößt der Arbeitgeber fast immer gegen die strengen Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts. Regelmäßig lohnt es sich, gegen die Änderungskündigung innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Wochen zu klagen und vom Arbeitsgericht feststellen zu lassen, dass sie sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam ist. Mit der Folge, dass der Arbeitnehmer seinen Job zu den alten Vertragsbedingungen behalten kann.
Warum tun sich Arbeitgeber so schwer mit der Änderungskündigung? Vor allem: Weil sie nachvollziehbar erklären müssen, dass ihr Mitarbeiter die vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr leisten kann. Es reicht nicht aus, zu erklären, der Mitarbeiter sei dazu nur teilweise nicht in der Lage. Beispielsweise, wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter vorwirft, er könne wegen eines Unfalls nicht mehr mit Bildschirm und Tastatur arbeiten.
Dieser Mitarbeiter darf nicht ohne Weiteres zu einer Tätigkeit als Pförtner verbannt werden. Geprüft werden muss, welche Büroarbeiten ihm trotz seines Unfalls doch noch möglich sind. Am Stehpult zu arbeiten etwa, oder mit einem Diktierprogramm. In dem Fall wäre die Änderungskündigung zum Pförtner oder Lagerarbeiter unwirksam.
Und auf den Arbeitgeber warten weitere Hürden. Das mit der Kündigung verbundene Vertragsangebot muss so konkret sein, dass der zukünftige Aufgabenbereich klar verständlich ist und verbindlich durch den Arbeitnehmer angenommen werden kann. Auch daran scheitern viele Änderungskündigungen. Und weiter: Soll der Arbeitnehmer in Zukunft weniger Geld verdienen, muss der Arbeitgeber nachvollziehbar erklären, warum eine Lohnabsenkung in gerade dieser Höhe sozial gerechtfertigt ist. Eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung muss es auch gegeben haben.
Wer eine Änderungskündigung erhalten hat, sollte innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Wochen Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht einreichen, nachdem man die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen hat. Warum unter Vorbehalt annehmen? Weil man dann nicht arbeitslos wird, wenn die Klage gegen die Änderungskündigung vor Gericht scheitert. In dem Fall behält man wenigstens den Arbeitsplatz zu den geänderten Vertragsbedingungen.
Häufig enden diese Feststellungsklagen mit einem Abfindungsvergleich, in dem sich der Arbeitgeber mit seinem Mitarbeiter darauf einigt, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer attraktiven Abfindung zu beenden.
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19.06.2018
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