Vertragsrecht und höhere Gewalt in der Corona-Krise

Vertragsrecht und höhere Gewalt in der Corona-Krise

Vertragsrecht und höhere Gewalt in der Corona-Krise

Vertragsrecht und höhere Gewalt in der Corona-Krise

Viele Verträge können aufgrund der Corona-Krise nicht eingehalten werden. Es stellt sich die Frage der Haftung, wobei der Aspekt der höheren Gewalt eine wichtige Rolle spielt.

Die Corona-Pandemie trifft die Wirtschaft mit voller Härte. Geschlossene Verträge können aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr eingehalten werden, sei es, weil Lieferketten zusammengebrochen sind, sei es, weil die Produktion nicht wie gewohnt möglich ist oder Veranstaltungen abgesagt werden und Dienstleistungen nicht angeboten werden dürfen. Es stellt sich die Frage der Haftung. In vielen Fällen kommt Force Majeure also höhere Gewalt ins Spiel.

Dabei stellt sich natürlich zunächst die Frage, wie sich höhere Gewalt definieren lässt. Laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2017 handelt es sich bei höherer Gewalt bzw. Force Majeure um ein “von außen kommendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis” das auch keinen betrieblichen Zusammenhang aufweist (Az.: X ZR 142/15). Das heiß jedoch nicht, dass Verträge in Zeiten der Corona-Krise automatisch Makulatur sind. Entscheidend ist, welche vertraglichen Regelungen im Einzelfall vereinbart wurden und ob die Verträge Klauseln zu Force Majeure enthalten, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Doch auch wenn Force-Majeure-Klauseln vertraglich vereinbart wurden, heißt dies noch nicht, dass diese Regelungen auch Fälle von höherer Gewalt durch Pandemien, Quarantäne, etc. beinhalten. Insofern muss auch hier geprüft werden, ob die vertraglichen Vereinbarungen greifen.

Wurden keine entsprechenden Klauseln vereinbart, richtet sich die Frage ob höhere Gewalt vorliegt auch danach, welches nationale Recht angewandt wird. Gerade bei internationalen Verträgen ein wichtiger Punkt.

Im deutschen Recht kann die Leistungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen werden, wenn die Erbringung der vereinbarten Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist oder die Erbringung der Leistung mit unzumutbaren Anstrengungen verbunden wäre. Allerdings darf der Schuldner die Unmöglichkeit nicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben.

Bei internationalen Verträgen gilt häufig das UN-Kaufrecht (CISG). Hier ist vorgesehen, dass der Schuldner beweisen muss, dass die Nichterfüllung der Leistung auf einen außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Ereignisses beruht.

Corona wirft auch im Vertragsrecht viele Fragen auf. Erfahrene Rechtsanwälte beraten sie.

https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/handelsrecht/corona-und-vertragsrecht.html

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