Verstoß gegen Wettbewerbsrecht – Likör darf nicht als “bekömmlich” beworben werden

Verstoß gegen Wettbewerbsrecht – Likör darf nicht als “bekömmlich” beworben werden

Verstoß gegen Wettbewerbsrecht – Likör darf nicht als “bekömmlich” beworben werden

Verstoß gegen Wettbewerbsrecht - Likör darf nicht als "bekömmlich" beworben werden

Ein Likör darf nicht als “bekömmlich” beworben werden. Dies verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Das hat das Landgericht Essen mit Beschluss vom 15. März 2019 entschieden (Az.: 43 O 16/19).

Wird ein Likör in der Werbung als bekömmlich bezeichnet, liegt ein Verstoß gegen die Health Claims Verordnung (HCVO) und ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Das hat das Landgericht Essen klargestellt.

Zweck der Health Claims Verordnung ist u.a. der Schutz der Verbraucher. Dazu gehört auch, dass der Verbraucher durch gesundheitsbezogene Angaben bei einem Lebensmittel nicht in die Irre geführt wird. Angaben zu gesundheitsfördernden Eigenschaften eines Lebensmittels müssen daher wissenschaftlich belegt sein. Für Alkohol gelten dabei besonders strenge Vorschriften, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Die HCVO verbietet jede gesundheitsbezogene Angabe bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. Auch die Bezeichnung “bekömmlich” fällt unter dieses Verbot. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Hersteller seinen Likör u.a. auf seiner Webseite als “bekömmlich” beworben.

Nach einer Abmahnung bezüglich dieser Angabe gab der Hersteller zwar eine Unterlassungserklärung ab. Allerdings nur in einem sehr beschränkten Umfang. Das Unternehmen verpflichtete sich lediglich, die Werbung für den Likör mit der Eigenschaft “bekömmlich” auf seiner Internetseite zu unterlassen. Das war nicht nur dem Kläger, sondern auch dem Landgericht Essen eindeutig zu wenig.

Die Wiederholungsgefahr werde dadurch nicht ausgeschlossen, so das Gericht. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr genüge weder der bloße Wegfall der Störung noch die Zusage des Verletzers, von Wiederholungen künftig Abstand zu nehmen. Die Beseitigung der Wiederholungsgefahr gelinge nur, wenn der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung abgebe, stellte das LG Essen klar. Anders lasse sich die Wiederholungsgefahr kaum ausräumen.

Die Regeln der HCVO sind Marktverhaltensregeln. Verstöße gegen die Verordnung sind wettbewerbswidrig und können Abmahnungen sowie Unterlassungs- und Schadensersatzklagen zur Folge haben. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen beraten.

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