Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Eine Kündigung wegen der Verletzung von Rücksichtnahmepflichten aus dem Arbeitsvertrag ist in der Praxis gar nicht so selten. Vermehrt wird von Arbeitgebern auf diese Pflichtverletzungen zurückgegriffen, um Kündigungen zu begründen. Relevant ist das etwa für den Bereich der sozialen Medien, wenn Arbeitnehmer über Netzwerke wie Facebook gut nachweisbar Vertragsverstöße begehen.
Rücksichtnahmepflichten im Arbeitsverhältnis
Die gesetzliche Grundlage für die Rücksichtnahmepflichten findet sich in § 241 Abs. 2 BGB: “Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.” Bei dem Arbeitsverhältnis handelt es sich um ein Schuldverhältnis, wonach sich Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichten.
Kündigung nicht immer gerechtfertigt
Auch wenn der Arbeitnehmer sich eine Pflichtverletzung geleistet hat, bedeutet das nicht automatisch, dass der Arbeitgeber auch zur Kündigung berechtigt ist. Die berührten Interessen des Arbeitgebers müssen ein hinreichend schwerwiegendes Gewicht haben, um eine Kündigung rechtfertigen zu können. Wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel in den sozialen Netzwerken über den Arbeitgeber schreibt, kann dies schnell zu einem Verstoß gegen entsprechende Rücksichtnahmepflichten führen. Dieser Verstoß ist aber in der Regel noch nicht so schwerwiegend, dass der Arbeitgeber sofort zur Kündigung berechtigt ist.
Häufig muss es bei Abmahnung bleiben
Da eine Verletzung der Rücksichtnahmepflichten zumeist nicht so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung rechtfertigen würden, muss der Arbeitgeber in der Regel zunächst zu einer Abmahnung greifen.
Wann sind Pflichtverletzungen schwerwiegend?
Welche Anforderungen an die Rücksichtnahmepflichten bzw. die Verletzungen zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern ergibt sich jeweils im Einzelfall aus der Art des Arbeitsverhältnisses. Dazu das Bundesarbeitsgericht: “Die sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebende vertragliche Rücksichtnahmepflicht verlangt von den Parteien eines Arbeitsverhältnisses, gegenseitig auf die Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Vertragspartei Rücksicht zu nehmen. Danach hat der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. Dabei ergibt sich der konkrete Inhalt aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis und seinen besonderen Anforderungen.” (BAG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 AZR 953/07 -, juris)
Warum müssen Sie bei Erhalt einer Kündigung schnell sein?
Die meisten Arbeitnehmer kennen die Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Viele wissen allerdings nicht, dass eine Kündigung unter Umständen auch zurückgewiesen werden kann. Dies kann nur unverzüglich (innerhalb weniger Tage nach Erhalt) geschehen.
Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag?
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Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
Wer wir sind: Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuch “Arbeitsrecht” der Stiftung Warentest verfasst. Auf dem YouTube-Kanal Fernsehanwalt werden ständig aktuelle Rechtsprobleme aus dem Alltag vorgestellt und dazu praxisnahe Lösungen präsentiert.
Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck in der Kanzlei oder auf unserer Hotline 0176/21133283 an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten?
28.02.2017
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