Unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben
Gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln müssen sich auf anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen. Ansonsten ist die Werbung damit unzulässig, wie das OLG Köln bekräftigte.
Nach der Health Claims Verordnung sind gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln nur zulässig, wenn sie durch anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert sind. Ansonsten verstoßen sie gegen die Verordnung und gegen das Wettbewerbsrecht, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Dies hat das OLG Köln mit Urteil vom 21.06.2019 bekräftigt (Az. 6 U 181/18). In dem Fall hatte ein Lebensmittelunternehmen einen Tee damit beworben, dass er sich positiv auf die Empfängnisfähigkeit auswirke. In den Werbeaussagen hieß es u.a., dass der Tee Pflanzenstoffe enthalte, die auch in der Erfahrungsheilkunde angewendet werden, um den Eisprung zu fördern. Weitere Pflanzenstoffe seien entspannend und luststeigernd.
Das OLG Köln gab der Unterlassungsklage eines Wettbewerbsverbands statt. Die Werbung sei so zu verstehen, dass der Tee Probleme, die einer Empfängnis im Wege stünden, lindere und so die Chancen auf eine Empfängnis erhöhe. Den notwendigen wissenschaftlichen Nachweis bliebe das Unternehmen aber schuldig, so das OLG.
Unzulässige Werbung kann zu rechtlichen Sanktionen führen. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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