Unternehmensnachfolge – Schenkung von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter

Unternehmensnachfolge – Schenkung von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter

Unternehmensnachfolge – Schenkung von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter

Unternehmensnachfolge - Schenkung von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter

Die Unternehmensnachfolge steht in vielen Betrieben an. Die Übertragung von Unternehmensanteilen auf Mitarbeiter kann eine Option sein. Steuerliche Konsequenzen müssen dabei beachtet werden.

Bei vielen inhabergeführten Unternehmen steht der Generationswechsel an und der Inhaber zieht sich zurück. Die Suche nach einen geeigneten Nachfolger fällt aber oft schwer. Eine Möglichkeit ist, einen oder mehrere Nachfolger in den Reihen der langjährigen und bewährten Mitarbeiter zu suchen. Die Übertragung von Unternehmensanteilen auf Arbeitnehmer muss aber mit Augenmaß geschehen, damit durch die Übertragung kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Die Frage, ob eine Schenkung von GmbH-Anteilen an Angestellte zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 14. Juni 2021 verneint (Az.: 3 V 276/21).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar, das Gesellschafter einer GmbH war, den Ruhestand vor Augen. Die Unternehmensnachfolge sollte in der Familie geschehen. Der gemeinsame Sohn arbeitete jedoch in einer ganz anderen Branche und hatte zudem keine unternehmerische Erfahrung. Um die Unternehmensnachfolge trotzdem erfolgreich zu gestalten, beschloss das Ehepaar die Unternehmensanteile nicht nur auf den Sohn, sondern auch auf fünf leitende Angestellte der GmbH zu jeweils 5,08 Prozent zu übertragen.

Für das Finanzamt war die Übertragung der Anteile keine Schenkung, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das sah das Finanzgericht Sachsen-Anhalt jedoch anders. Der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag enthalte keinen Grund für die Übertragung und es werde keine Gegenleistung von den Angestellten erwartet. Die Übertragung sei auch nicht für Dienste der Angestellten in der Vergangenheit oder der Zukunft erfolgt. Weiter sei auch keine Haltefrist der Anteile vereinbart worden, führte das Gericht aus. Die Übertragung der Anteile sei vorbehalts- und bedingungslos ohne Beschränkung erfolgt. Motiv für die Übertragung sei eindeutig die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen, die den Fortbestand des Unternehmens sichern solle. Es liege kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, so das FG Sachsen-Anhalt. Die Übertragung sei ggf. schenkungssteuerlich relevant.

Bei Fragen der Unternehmensnachfolge können erfahrene Rechtsanwälte beraten, um den Übergang – auch steuerlich – optimal zu gestalten.

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