GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf entschied mit Urteil vom 14.09.2012 (Az.: I-16 U 77/11), dass die Grundsätze zu den Treuepflichten aus dem Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Vertragshändler auch auf das Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter anwendbar sein sollen. Die Anwendung der Grundsätze zu den Treupflichten bedürfe allerdings der angemessenen Berücksichtigung der Unterschiede, die sich aus den verschiedenen Rechtsbeziehungen ergeben würden.
Pflichten zur Unterstützung und Rücksichtnahme des Unternehmers gegenüber dem Handelsvertreter sollen sich also auch in diesem Verhältnis ergeben. Die Grenzen der Treuepflichten müssten sodann im Wege der Auslegung des Vertragsinhaltes für jeden Einzelfall ermittelt werden.
Dies gelte auch für die Frage, ob ein Unternehmer einen weiteren Vertriebspartner im Gebiet seines Vertragspartners einsetzen könne, ohne gegen eine dem Unternehmer obliegende Treuepflicht zu verstoßen. Es sei insbesondere eine Abwägung aus einer Vielzahl von Kriterien erforderlich. Bei der Abwägung müsse allerdings auch beachtet werden, dass bei der Beurteilung und Gewichtung der Kriterien grundsätzlich das unternehmerische Ermessen zu beachten sei.
Das Vertriebsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die der Absatzmittlung von Waren und Dienstleistungen dienen. Absatzmittlung findet vor allem zwischen Unternehmer und Handelsvertreter sowie Vertragshändler, aber auch zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer statt.
Um das Vertriebsrecht in seiner ganzen Fülle zu erfassen, müssen neben den Regelungen um das Recht der Absatzmittlung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Handelsgesetzbuch (HGB), bspw. auch die diesbezüglichen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, Kartellrechts und internationalen Rechts berücksichtigt werden. Aus den Vertragsbeziehungen ergeben sich außerdem Loyalitäts- und Treuepflichten der Vertragspartner. Um dem wirklich gerecht zu werden, ist in den meisten Fällen ein im Vertriebsrecht versierter Rechtsanwalt nötig.
Ein im Vertriebsrecht versierter Rechtsanwalt übernimmt die Erstellung von Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträgen, allgemeinen Geschäftsbedingungen und Franchise-Verträgen und überprüft die wettbewerbsrechtlichen und lizenzvertraglichen Aspekte der jeweiligen Vertriebsbeziehungen. Außerdem hilft ein im Vertriebsrecht versierter Rechtsanwalt dabei Probleme in bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen zu lösen.
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