Testament: Rechte von Vorerben, Nacherben und Ersatznacherben
Erblasser können sehr genaue Vorstellungen haben, was auch in fernerer Zukunft mit ihrem Nachlass geschehen soll und legen im Testament, Vorerben, Nacherben und Ersatznacherben fest.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Testierende können ihren Erben vergleichsweise strenge Fesseln im Umgang mit dem Nachlass anlegen. Sie können Vorerben und Nacherben bestimmen. Dann müssen die Vorerben, wenn sie z.B. die geerbten Grundstücke verkaufen wollen, sich mit den Nacherben abstimmen. Noch komplizierter wird es für die Erben, wenn testamentarisch auch noch Ersatznacherben bestimmt sind.
So war es auch in einer Erbschaftssache, die das OLG Hamm zu entscheiden hatte (Az.: 15 W 594/15). In dem Fall hatte der Erblasser im Testament die Vorerben und Nacherben seiner Grundstücke bestimmt. Zudem verfügte er, dass Ersatznacherben nach der gesetzlichen Erbfolge die Abkömmlinge der Nacherben sein sollten.
Vorerben und Nacherben kamen überein, dass die Nacherben auf ihr Erbrecht und das der Ersatznacherben verzichten, damit die Vorerben eine uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Grundstücke haben. Da aber keine Zustimmung der Ersatznacherben vorlag, wollte das Grundbuchamt die Nacherbenvermerke nicht aus dem Grundbuch löschen.
Zu Unrecht, stellte das OLG Hamm fest und gab der Beschwerde der Vorerben statt. Das Gericht stellte fest, dass die Löschung des Nacherbenvermerks nur in Betracht kommt, wenn entweder die Löschungsbewilligung aller potentiell Betroffenen vorgelegt oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird. Die notwendige Bewilligung der Ersatznacherben liege hier zwar nicht vor, allerdings sei die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf den Nacherbenvermerk nachgewiesen.
In der gängigen Rechtsprechung herrsche Einigkeit, dass hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände den Vor- und Nacherben eine rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht einzuräumen sei. Der Ersatznacherbe sei kein Berechtigter, sondern nur ein Ersatz für den primär bestimmten Nacherben. Der Nacherbe sei durch den Willen des Erblassers geschützt, eine Einschränkung seiner Dispositionsbefugnis sei daraus nicht herzuleiten. Hätte der Erblasser die Ersatznacherben stärker schützen wollen, hätte er sie beispielsweise zu bedingten Nach-Nacherben einsetzen können, so das OLG.
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