Swaps: BGH bestätigt Aufklärungspflicht der Banken
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Bei Zinsswaps müssen Banken in der Regel ihre Kunden über den anfänglich negativen Marktwert zu ihrem Nachteil aufklären. Das hat der BGH mit Urteil vom 22. März 2016 bekräftigt (Az.: XI ZR 425/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit dem Urteil hat eine Kommune aus NRW zumindest einen Teilerfolg gegen die Erste Abwicklungsanstalt (EAA) als Nachfolgerin der WestLB erzielt.
Die Gemeinde hatte zwischen 2006 und 2009 verschiedene Zinsswap (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/zinsswaps.html)-Verträge mit der damaligen Landesbank WestLB geschlossen und dabei hohe finanzielle Verluste erlitten. Die Stadt machte Schadensersatz geltend, da sie aus ihrer Sicht zumindest nicht über die Höhe des anfänglich negativen Marktwerts aufgeklärt worden sei. Damit habe die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen. Schon das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln hatten der Klage in weiten Teilen stattgegeben.
Das OLG betonte, dass die Beratungspflicht unabhängig von der Komplexität des Produkts bestehe. Dies ergebe sich aus dem Interessenskonflikt der Banken, die einerseits eine allein am Kundeninteresse ausgerichtete Empfehlung abzugeben habe und andererseits als Partnerin der Zinswette eine Rolle einnehme, welche den Interessen des Kunden gerade entgegengesetzt sei. Auch der BGH stellte klar, dass zwischen den Parteien im Zuge des Abschlusses der Zinssatz-Swap-Verträge Kapitalanlageberatungsverträge zustande gekommen seien und die Bank aufgrund ihres schwerwiegenden Interessenkonflikts über den anfänglich negativen Marktwert hätte aufklären müssen.
Gleichzeitig hat der BGH den Fall noch einmal an das OLG Köln zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob die Gemeinde die Swap-Geschäfte auch getätigt hätte, wenn sie von der Höhe des anfänglich negativen Marktwerts gewusst hätte.
Mit diesem Urteil hat der BGH seine Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht der Banken bei Swap-Geschäften bekräftigt. Zahlreiche Kommunen haben bei derartigen Geschäften hohe Verluste erlitten. Insofern dürfte ihnen das Urteil Mut machen, nicht auf dem Schaden sitzen bleiben zu müssen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an im Bank- und Kapitalmarktrecht versierte Rechtsanwälte wenden.
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