GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine Stiftung dient in der Regel der Verfolgung eines bestimmten Zwecks. Dazu stellt der Stifter sein Vermögen bzw. einen Teil seines Vermögens zur Verfügung. Der Stiftungszweck kann ganz unterschiedlicher Natur sein. Häufig dienen Stiftungen gemeinnützigen Zwecken. Eine Stiftung kann aber auch für einen bestimmten Personenkreis, z.B. Familienmitglieder, zugeschnitten sein.
Solche privatnützige Stiftungen dienen in erster Linie der finanziellen Absicherung des ausgewählten Personenkreises und der Sicherung der Vermögenswerte. Gerade bei Erbangelegenheiten können Streitigkeiten durch die Gründung einer Familienstiftung umgangen werden.
Bei den meisten Stiftungen bleibt das Vermögen dauerhaft erhalten und die Begünstigten profitieren von den Erträgen, die durch das Vermögen erwirtschaftet werden. Anders verhält es sich bei den so genannten Verbrauchsstiftungen, bei denen das Vermögen nach und nach aufgezehrt wird. Meistens sind diese nur für eine bestimmte Dauer angelegt.
Stiftungen können in unterschiedlichen Rechtsformen gegründet werden. In der Regel wird der Stiftungszweck in der Satzung festgeschrieben. Der Vorstand wacht darüber, dass die Stiftung auch tatsächlich ihren Zweck verfolgt. Bei Bedarf können neben dem Vorstand auch noch weitere Gremien eingerichtet werden. Zudem unterliegt die Stiftung der staatlichen Stiftungsaufsicht.
Bei der Stiftungssatzung gibt es viel Gestaltungsspielraum, damit der Wille des Stifters entsprechend berücksichtigt werden kann. Die Stiftung kann zu Lebzeiten des Stifters gegründet werden oder auch im Testament bzw. Erbvertrag festgehalten sein. Das Stiftungsrecht ist allerdings sehr komplex, Regel und Vorschriften müssen bei der Gründung beachtet und steuerrechtliche Aspekte bedacht werden.
Daher sollten bei der Gründung einer Stiftung im Stiftungsrecht versierte Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie sorgen dafür, dass die Satzung ordnungsgemäß verfasst wird und auch der Wille des Stifters und der Stiftungszweck eindeutig festgelegt sind. Durch eine rechtssichere Satzung können spätere Auseinandersetzungen, die der Stiftung schaden könnten, vermieden werden.
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