Steuerstrafrecht gilt auch für Anträge auf Steuerstundung während der Corona-Krise

Steuerstrafrecht gilt auch für Anträge auf Steuerstundung während der Corona-Krise

Steuerstrafrecht gilt auch für Anträge auf Steuerstundung während der Corona-Krise

Steuerstrafrecht gilt auch für Anträge auf Steuerstundung während der Corona-Krise

Steuerhinterziehung liegt vor, wenn gegenüber den Behörden falsche oder unvollständige Angaben gemacht werden. Trotz steuerlicher Erleichterungen gilt das auch während der Corona-Krise.

Um die Corona-Krise wirtschaftlich zu überstehen, hat die Bundesregierung auch steuerliche Erleichterungen beschlossen. Unternehmen oder Selbstständige können z.B. die Zahlung der Einkommensteuer, Körperschaftssteuer oder Umsatzsteuer zinslos stunden lassen. Ebenso können Vorauszahlungen angepasst werden. Entsprechende Anträge können beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Diese Anträge sind allerdings kein Freifahrtschein. Die Angaben müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein. Wer dies nicht beherzigt, kann sich strafbar machen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Nach § 370 Abgabenordnung (AO) liegt Steuerhinterziehung u.a. vor, wenn gegenüber den Finanzbehörden oder anderen Behörden zu steuerlich erheblichen Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden oder die Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen werden und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt werden. Dabei gilt schon der Versuch als strafbar. Folge einer Steuerstraftat können Geldstrafen und auch Haftstrafen sein.

Diese Regelung ist natürlich auch auf Anträge auf steuerliche Stundung aufgrund der Corona-Krise anwendbar. Auch die Stundung einer Steuer gilt als steuerlicher Vorteil. Zumindest ist eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO denkbar. Auch hier sind Geldbußen möglich.

Wer einer Steuerstraftat beschuldigt wird, sollte umgehend handeln. Denn Steuerstraftaten werden konsequent mit Geld- oder Haftstrafen sanktioniert. In besonders schweren Fällen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren möglich. Der BGH geht bereits ab einer Steuerhinterziehung in Höhe von 50.000 Euro von einem besonders schweren Fall aus. Die Freiheitsstrafe kann dann aber noch zur Bewährung ausgesetzt werden.

Zunächst gilt es jedoch zu prüfen, ob der Vorwurf einer Steuerstraftat überhaupt gerechtfertigt ist. Sollte es zu einem Verfahren kommen, ist eine vertrauensvolle und diskrete Zusammenarbeit zwischen Mandant und Rechtsanwalt unerlässlich, um ein effektives Vorgehen zu koordinieren.

Zudem ist auch der Umfang der Steuerhinterziehung entscheidend für das Strafmaß. Wenn es im Zusammenhang mit steuerlichen Stundungsanträgen aufgrund der Corona-Krise, wegen Betriebsprüfungen oder Ermittlungen der Steuerfahndung zu Vorwürfen kommt, sollten daher umgehend im Steuerstrafrecht erfahrene Rechtsanwälte hinzugezogen werden.

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