Die am 21. und 22. April 2012 stattgefundene ordentliche Gesellschafterversammlung der drei Debi Select Fonds hat keine klaren Antworten gebracht und die betroffenen Anleger weiter verunsichert.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Emissionsprospekte, die von Anlageberatern im Vertrieb ausgegeben wurden, sollen fehlerhaft sein, sodass die Berater im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung ggf. für mögliche Prospektfehler in Anspruch genommen werden können.
Weiteres Problem soll zum einen die fehlende Transparenz des Geldflusses sein. Darüber hinaus sei die Höhe des Fondsvermögens derzeit unbekannt.
Nach den Verkaufsprospekten und den Aussagen der Anlageberater sollte das Anlagekapital ursprünglich in Factoring-Modelle investiert werden. Die zu erwerbenden Forderungen sollten durch Wertpapiere und Lebensversicherungen abgesichert werden. Aus welchem Grund das Anlagekapital dann stattdessen in die Finanzierung von Biogasanlagen in Weißrussland geflossen sein soll, sei unbekannt.
Ungeklärt sei zudem, ob die fraglichen Biogasanlagen tatsächlich im Eigentum der Debi Select Fonds stehen. Auch sollen sich diese Anlagen teilweise noch im Bau befinden.
Zudem deutet einiges darauf hin, dass die Anleger nicht ausreichend über die Haftungsverhältnisse innerhalb der Fonds aufgeklärt worden sein sollen. Insbesondere die drohende Vollhaftung mit dem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten einer GbR, soll nicht dargelegt worden sein. Diese Verletzung der den Anlageberatern obliegenden Aufklärungspflicht, könnte die Grundlage für einen Anspruch auf Schadenersatz sein. Außerdem kommt die Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Verjährungsfrist der eventuellen Ansprüche der geschädigten Anleger weiterhin läuft. Die einzige Möglichkeit diese Verjährungsfrist zu hemmen ist schnelles Handeln bzw. die Geltendmachung möglicher Ansprüche.
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