Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Besonderer gesetzlicher Schutz bestimmter Personengruppen
Manche Personengruppen genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz. Sinn und Zweck ist es dabei stets, eine Benachteiligung dieser Personen gegenüber anderen Arbeitnehmern zu verhindern. Eine solche Personengruppe stellen Arbeitnehmer mit einer Behinderung oder Schwerbehinderung dar.
Abstufung nach Grad der Behinderung
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Schwere einer Behinderung durch den sog. Grad der Behinderung (GdB) bestimmt wird. Dabei erfolgt eine Abstufung in Zehnerschritten auf einer Skala bis 100, beginnend mit einem Grad von 20. Der Grad wird durch eine ärztliche Untersuchung ermittelt.
Abgrenzung der Behinderung von Schwerbehinderung
Eine Schwerbehinderung besteht gem. § 2 SGB IX ab einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Liegt der Grad zwar nicht bei 50, aber wenigstens bei 30, kann der entsprechende Arbeitnehmer einem Schwerbehinderten zudem gleichgestellt werden. Dies hat z. B. zur Folge, dass er sich ebenso auf einen besonderen Kündigungsschutz nach § 85 SGB IX berufen kann. Demnach hat der Arbeitgeber vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen.
Schutz durch Antrag
Um den besonderen gesetzlich vorgesehenen Schutz als Schwerbehinderter beanspruchen zu können, ist ein Antrag beim zuständigen Amt zu stellen. Wie dieses zuständige Amt heißt, unterscheidet sich mitunter je nach Bundesland (z. B. Versorgungsamt, Amt für soziale Angelegenheiten, Amt für Soziales und Versorgung). In dem entsprechenden Verfahren ist dann insbesondere ein Fragebogen auszufüllen, das Amt holt die Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und entscheidet schließlich über den Antrag, speziell auch über den Grad der Behinderung, durch einen Verwaltungsakt. Gegen diese Entscheidung kann dann Widerspruch eingelegt und ggf. auch Klage eingereicht werden.
Bedeutung für Kündigungsschutzverfahren
Sollte es zu einer Klage und dann einem Verfahren in diesem Zusammenhang kommen, hat dies auch maßgebliche Auswirkungen auf ein etwaiges Kündigungsschutzverfahren zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der kündigende Arbeitgeber kann sich nie sicher sein, wie der Arbeitnehmer letztlich eingestuft wird und dementsprechend dann vor einer Kündigung geschützt ist. Ist also parallel zum Kündigungsschutzverfahren ungeklärt, ob der Arbeitnehmer als Schwerbehinderter einzustufen ist, tut der Arbeitgeber gut daran, sich möglichst frühzeitig, ggf. auch gegen Zahlung einer erhöhten Abfindung, mit dem Arbeitnehmer auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einigen. Arbeitnehmer wiederum können diesen Schwebezustand nutzen, um für sich möglichst günstige Konditionen auszuhandeln.
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17.07.2017
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