Schlechtes Gewissen bei Kündigungsschutzklage?

Schlechtes Gewissen bei Kündigungsschutzklage?

Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, im Interview mit Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Schlechtes Gewissen bei Kündigungsschutzklage?

Arbeitsrecht

Maximilian Renger: Du hast ein aktuelles Video mit der Frage überschrieben, ob sich Arbeitnehmer schlecht fühlen müssen, wenn sie ihren Arbeitgeber verklagen. Hast du den Eindruck, dass Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage ein schlechtes Gewissen haben?

Fachanwalt Arbeitsrecht: Die Frage ist natürlich etwas provokant formuliert und mir so auch noch nicht konkret gestellt worden. Ich erlebe aber immer wieder bei Mandanten auf Arbeitnehmerseite, dass eine Unsicherheit darüber besteht, ob es jetzt wirklich richtig oder angemessen ist, gegen den Arbeitgeber zu klagen. Eigentlich möchte der Mitarbeiter dann ja vielfach nur eine Abfindung und gar nicht mehr wirklich weiter für den Arbeitgeber tätig werden.

Maximilian Renger: Und was sagst du den Mandanten dann?

Fachanwalt Bredereck: Ich sage immer, dass das Kündigungsschutzverfahren der falsche Zeitpunkt für Emotionen ist. Das klingt vielleicht etwas hart, aber Arbeitnehmer müssen sich Folgendes klarmachen: Wenn wir eine Kündigungsschutzklage einreichen, dann ja vor dem Hintergrund, dass der oder die Betroffene Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz hat. Das bedeutet, der Gesetzgeber hat hier eine Wertung getroffen, nach der Mitarbeiter, die eine gewisse Zeit lang für den Arbeitgeber tätig waren (sechs Monate) und in einem Betrieb von gewisser Größe beschäftigt sind (regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter), besonders vor Kündigungen geschützt sein sollen. Dieser Kündigungsschutz kann besser oder schwächer ausgestaltet sein, letztlich soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aber nicht so einfach loswerden können. Worauf dann letztlich das Kündigungsschutzverfahren und Verhandlungen über eine Abfindung hinauslaufen, ist der “Verkauf des Kündigungsschutzes” durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber.

Maximilian Renger: Also letztlich eine rein wirtschaftliche Angelegenheit?

Fachanwalt Bredereck: Ich empfehle jedenfalls, die Sache rein wirtschaftlich zu betrachten. Die Höhe der Abfindung, auf die man in der Regel hinwirkt, ist letztlich davon abhängig, wie gut der Kündigungsschutz ist. Man muss sich dabei als Arbeitnehmer nicht schlecht fühlen, man hat schließlich auch etwas anzubieten. Ich würde das mit dem Verkauf eines Gebrauchtwagens vergleichen wollen: Man möchte den Wagen zum bestmöglichen Preis verkaufen. Gleiches gilt im Ergebnis für den Kündigungsschutz. Daran gibt es nichts auszusetzen. Der Arbeitgeber wird auf der anderen Seite in aller Regel ja auch wirtschaftlich denken. Das bedeutet, er hat wiederum ein Interesse daran, den Preis für den Kündigungsschutz (also die Abfindung) möglichst gering zu halten. Daraus ergibt sich dann also letztlich die Verhandlungssituation und wir schauen dann, dass wir am Ende zu einem zufriedenstellenden Ergebnis kommen. Deshalb mein Rat: Emotionen möglichst raushalten aus der Sache, auch wenn es teilweise schwerfällt. Arbeitnehmer sollten die Sache wirtschaftlich betrachten. Ein schlechtes Gewissen brauchen sie deshalb nicht zu haben.

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17.07.2017

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