RWE-Mitarbeiter mit vermeintlicher Hetze gegen “Öko-Terroristen” auf Facebook: ein gefährliches Verhalten

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Mitarbeiter des Energiekonzern RWE sollen laut Pressemitteilungen auf Facebook gegen Umweltaktivisten ausfällig geworden sein. Arbeitnehmer, die so etwas selbst im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers tun, riskieren neben einer strafrechtlichen Verfolgung auch ihren Arbeitsplatz. Das zeigt dieser Fall sehr gut.

Den Pressemeldungen zufolge hat sich RWE von diesen Äußerungen seiner Mitarbeiter distanziert. In Postings auf Facebook wurden wohl auch mögliche “arbeitsrechtliche Konsequenzen” in den Raum gestellt.

Arbeitnehmer setzen sich immer dem Risiko arbeitsrechtlicher Konsequenzen aus, wenn sie auf Facebook Äußerungen im Zusammenhang mit dem Arbeitgeber tätigen, selbst dann, wenn die Äußerungen positiv sind. Grund ist folgender: Solche Äußerungen können für den Arbeitgeber selbst dann problematisch sein, wenn er die Ansicht des Arbeitnehmers teilt. Denkbar ist zum einen etwa ein Image-Schaden, so wie hier bei RWE. Die Presse hat über den Fall ausführlich berichtet und die Äußerungen werfen kein gutes Licht auf die RWE-Mitarbeiter. Dies geht damit auch zulasten des Arbeitgebers RWE. Aufgrund des klaren Bezugs zum Arbeitgeber spielt es auch keine Rolle, wenn die Äußerungen während der Freizeit getätigt sein sollten. Sie können das Ansehen des Arbeitgebers beschädigen und damit einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen darstellen. Entsprechende Verstöße stellen, jedenfalls nach einer Abmahnung, Grund für eine Kündigung dar. In besonders extremen Fällen, wenn zum Beispiel Beleidigungen und strafrechtlich relevante Inhalte gepostet werden, kann eine Kündigung sogar ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.

Probleme können sich auch ausschließlich positiven bzw. lobenden Äußerungen des Arbeitnehmers über das Unternehmen ergeben. Wer zum Beispiel auf Facebook die Produkte seines Unternehmens anpreist, kann wettbewerbsrechtliche Konflikte des Unternehmens mit anderen Unternehmen und damit unter Umständen erhebliche Schäden auslösen. Auch dies kann zu einer Kündigung führen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Auf Facebook sollte man sich überhaupt nicht in irgendeinem Zusammenhang mit dem Arbeitgeber äußern. Am besten ist es, den Arbeitgeber auf Facebook überhaupt nicht anzugeben. Äußerungen können dann auch nicht ohne weiteres in Zusammenhang mit dem Arbeitgeber gebracht werden.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Arbeitnehmer sollten im Umgang mit sozialen Medien geschult werden. Weisen Sie die Arbeitnehmer darauf hin, dass sämtliche Äußerungen im Zusammenhang mit dem Arbeitgeber in den sozialen Netzwerken und im Internet generell zu unterbleiben haben. Ich empfehle entsprechende Regelungen schon im Arbeitsvertrag.

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9.11.2015

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