Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.7.2015 – 2 AZR 85/15.
Der Fall:
Der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall war seit 1992 als IT-Verantwortlicher mit der System- und Netzwerkbetreuung und der Verwaltung der automatisierten Datenverarbeitung betraut. Auch die Bestellung von Datensicherungsbändern, CDs und DVDs fiel in seinen Verantwortungsbereich. Als Mitte März 2013 der Rechner, den der Kläger beruflich nutzte, überprüft wurde, tauchten dabei über 6000 E-Book-, Bild, Audio und Videodateien auf. Zudem fand sich auf dem Rechner auch ein Programm zur Umgehung des Kopierschutzes bei Videodateien. Über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg waren insgesamt 1100 DVDs auf dem betroffenen Rechner bearbeitet worden.
Als man dann drei weitere externe Festplatten untersuchte, die auch vom Arbeitnehmer genutzt wurden, fanden sich darüber hinaus mehr als 34.000 Audiodateien und rund 1.800 “Cover-Dateien” auf einer davon.
Bei seiner Anhörung sagte der Arbeitnehmer, “alles, was auf dem Rechner bezüglich der DVDs sei, habe er gemacht”. Er habe für die Mitarbeiter des Oberlandesgerichts “natürlich auch kopiert”. Einige Tage später nahm er diese Äußerungen “ausdrücklich zurück”. Mit Schreiben vom 18. April 2013 erklärte das beklagte Land als Arbeitgeber die außerordentliche fristlose, mit Schreiben vom 13. Mai 2013 hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts:
Das Bundesarbeitsgericht hat nun am 16.07.2015 entschieden, dass die Revision des Arbeitgebers Erfolg hat. Es hat das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Sachsen-Anhalt vom 19.12.2014 aus der zweiten Instanz aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an eben jenes Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zurückverwiesen.
Nach Ansicht der Richter des zweiten Senates komme es für die Wirksamkeit einer (fristlosen) Kündigung nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer alle Handlungen selbst vorgenommen hat, oder dabei mit anderen Arbeitnehmern zusammen gearbeitet hat oder das “Herstellen von Raubkopien durch dieses bewusst ermöglicht hat”.
Der Arbeitnehmer hatte zwar die Erlaubnis zum privaten Gebrauch des Dienst-Computers. Dass er folglich aber auch zu Maßnahmen der Vervielfältigung in Form von Kopier- und Brennvorgängen berechtigt gewesen wäre, sei daraus nicht ersichtlich. Dabei stellte das BAG weiterhin klar, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz bei verhaltensbedingten Kündigungen keine Anwendung findet, sodass andere Maßnahmen bei anderen Arbeitnehmern für die Wirksamkeit der Kündigung nicht schädlich sind.
Auch wenn der Arbeitgeber hier zunächst selber Ermittlungen angestellt hat und nicht die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet hat, kann dies die Wirksamkeit der Kündigung nicht berühren, solange der Arbeitgeber die Ermittlungen “zügig durchführt”. Der Beginn der 2-Wochen-Frist nach § 626 Absatz 2 BGB ist dann gehemmt.
Die in den Vorinstanzen noch fragliche ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts als gegeben angesehen.
Urteil Vorinstanz: LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Dezember 2014 – 4 Sa 10/14 –
17.7.2015
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
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