Pro Ventus GmbH: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html Das Amtsgericht Aschaffenburg hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Pro Ventus GmbH am 10. August 2015 eröffnet (Az.: 613 IN 356/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Finanzaufsicht BaFin hatte der Pro Ventus GmbH mit Bescheid vom 3. Juli die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben. Damit verbunden ist auch die Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Anleger. Allerdings folgten nun der Insolvenzantrag und die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens. Für die Anleger bedeutet dies, dass sie zunächst nicht mit der Rückzahlung der Gelder rechnen können.
Sollte es zur Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens kommen, müssen die Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter anmelden. Erfahrungsgemäß reicht die Insolvenzmasse in solchen Fällen allerdings nicht aus, um alle Forderungen der Gläubiger vollständig zu bedienen. Die Anleger müssen also mit finanziellen Verlusten rechnen.
Die Pro Ventus GmbH hatte den Anlegern den Erwerb von Silbermünzen angeboten. Gleichzeitig verpflichtete sich die Pro Silber GmbH, die Münzen nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu einem festen Preis, der auch den ursprünglichen Kaufpreis übersteigen kann, zurückzukaufen. Für dieses Einlagegengeschäft fehlte es laut BaFin an der notwendigen Erlaubnis. Nun verfügte das Unternehmen offenbar nicht über die liquiden Mittel, um das Geld an die Anleger zurückzuzahlen. Ähnliches erlebten bereits die Anleger der BWF-Stiftung und der Expert Plus GmbH (Queensgold). Auch hier sind inzwischen die Insolvenzverfahren eröffnet und die Anleger bangen um ihr Geld.
Um nicht auf dem finanziellen Schaden sitzen zu bleiben, können sich die Anleger der Pro Ventus GmbH an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sie im Insolvenzverfahren unterstützen und auch prüfen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Diese können sich z.B. gegen die Unternehmensverantwortlichen richten, die ein Einlagengeschäft ohne die nötige Erlaubnis betrieben und sich damit persönlich haftbar gemacht haben. Schadensersatzansprüche können ggfs. auch gegen die Vermittler geltend gemacht werden, sofern diese ihre Beratungspflichten verletzt und beispielsweise nicht ausreichend über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt haben.
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