OLG Nürnberg: Geschäftsführerhaftung bei Compliance-Verstößen

OLG Nürnberg: Geschäftsführerhaftung bei Compliance-Verstößen

OLG Nürnberg: Geschäftsführerhaftung bei Compliance-Verstößen

OLG Nürnberg: Geschäftsführerhaftung bei Compliance-Verstößen

Die Schaffung eines angemessenen Compliance Management Systems (CMS) gehört nach einen Urteil des OLG Nürnberg vom 30. März 2022 zu den Pflichten eines Geschäftsführers (Az.: 12 U 1520/19).

Bislang fehlt es an klaren gesetzlichen Regelungen zur Implementierung eines Content Management Systems. Das OLG Nürnberg machte in seinem Urteil vom 30. März 2022 jedoch klar, dass der Geschäftsführer für die Einrichtung eines wirksamen CMS sorgen muss und in der Haftung stehen kann, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte

In dem zu Grunde liegenden Fall klagte eine GmbH & Co. KG gegen den Geschäftsführer ihrer Komplementärin und warf ihm die Verletzung seiner Sorgfalts- und Überwachungspflichten vor. Das Unternehmen vertrieb Mineralölprodukte und gibt an Kunden mit Fuhrpark Tankkarten mit einem Kreditlimit heraus, mit denen die Fahrer an den Tankstellen des Unternehmens bargeldlos tanken können. Allerdings kam es zu Forderungsausfällen, da mehrere Kunden aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Tankrechnungen nicht begleichen konnten. Statt die Kreditkarten dieser Kunden zu sperren, versuchte der zuständige Mitarbeiter die Überziehung der Kreditlinie zu vertuschen. Die GmbH & Co. KG verlangte von dem Geschäftsführer Schadenersatz, weil er keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hatte, diesen Schaden zu verhindern insbesondere das Vier-Augen-Prinzip nicht eingehalten hat.

Das OLG stellte zunächst klar, dass ein Geschäftsführer in Anlehnung an die Business Judgement Rule über einen weiten Handlungs- und Beurteilungsspielraum außerhalb zwingender gesetzlicher Vorgaben verfüge. Ein Geschäftsführer sei gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG aber auch dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet. Gerade wenn der Geschäftsführer nicht sämtliche Maßnahmen selbst beschließt und durchführt, gebiete die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers daher, eine interne Organisationsstruktur zu schaffen, die die Rechtmäßigkeit und Effizienz ihres Handelns gewährleistet. Der Geschäftsführer müsse das Unternehmen so organisieren, dass er jederzeit den Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Lage habe. Dies könne ggf. ein Überwachungssystem erfordern, mit dem die Risiken erfasst und kontrolliert werden können, führte das Gericht weiter aus.

Die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Einrichtung eines CMS, um Rechtverstöße durch Mitarbeiter oder die Gesellschaft zu verhindern, ergebe sich schon aus der Legalitätspflicht, so das OLG.

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