OLG München: Eigenes Logo darf nicht den Eindruck eines zertifizierten Gütesiegels erwecken

OLG München: Eigenes Logo darf nicht den Eindruck eines zertifizierten Gütesiegels erwecken

OLG München: Eigenes Logo darf nicht den Eindruck eines zertifizierten Gütesiegels erwecken

OLG München: Eigenes Logo darf nicht den Eindruck eines zertifizierten Gütesiegels erwecken

Werbung mit einem selbst entworfenen Bio-Logo kann für den Verbraucher irreführend und wettbewerbswidrig sein. Das hat das OLG München mit Urteil vom 9. Dezember 2021 entschieden (Az.: 6 U 1973/21).

Kriterien wie Nachhaltigkeit und Ökologie gewinnen beim Verbraucher zunehmend an Bedeutung und damit auch entsprechende Gütesiegel. Die Genehmigung für die Verwendung zertifizierter Siegel ist daher an Voraussetzungen und die Einhaltung bestimmter Standards geknüpft, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Ein eigenes selbst entworfenes Logo darf daher nicht den Eindruck eines Gütesiegels erwecken, das von Dritten verliehen wurde. Eine solche Werbung mit einem eigenen Bio-Logo könne für den Verbraucher irreführend und wettbewerbswidrig sein, entschied das OLG München.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen seine Produkte im Rahmen des Internetauftritts und in Werbeanzeigen mit einem Bio-Logo versehen. Hinweise, dass es sich dabei nicht um ein von Dritten vergebenes Gütesiegel handelt, machte das Unternehmen nicht. Ein Wettbewerbsverein beanstandete die Werbung als irreführend, da der Eindruck erweckt werde, dass es sich bei dem Bio-Logo um ein zertifiziertes Gütesiegel handelt.

Das Unternehmen argumentierte, dass das Bio-Logo, ähnlich wie eine Marke, als Herkunftsbezeichnung der entsprechenden Produkte diene und lediglich auf die Bio-Qualität hinweise.

Das OLG München folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Der Verbraucher nehme das Bio-Zeichen nicht als firmeneigenes Logo wahr, sondern sehe darin ein Zeichen, dass die Produkte von unabhängigen Dritten geprüft wurden und das Logo verliehen wurde, weil bestimmte Qualitätskriterien erfüllt seien.

Wesentlich für die Entscheidung des OLG München war die Größe, die Gestaltung und auch die konkrete Verwendung des Logos. Beim Verbraucher entstehe dadurch der Eindruck, dass das Produkt bestimmte Anforderungen einhält und deshalb von Dritten zertifiziert wurde. Dies könne ein wichtiger Punkt für eine Kaufentscheidung sein, so das Gericht. Die Werbung sei für den Verbraucher irreführend und wettbewerbswidrig.

Unternehmen können auch nach dem Urteil auf die (Bio-)Qualität ihrer Produkte mit einem firmeneigegen Logo hinweisen. Wichtig ist dabei jedoch, dass nicht der Eindruck entsteht, dass es sich dabei um ein von unabhängigen Dritten verliehenes zertifizierte Gütesiegel handelt.

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