OLG Köln: Erbe muss im Testament hinreichend klar bestimmt sein

OLG Köln: Erbe muss im Testament hinreichend klar bestimmt sein

OLG Köln: Erbe muss im Testament hinreichend klar bestimmt sein

OLG Köln: Erbe muss im Testament hinreichend klar bestimmt sein

Erblasser müssen ihren Erben im Testament hinreichend klar bestimmen. Ansonsten kann das Testament unwirksam sein. Das hat das OLG Köln mit Beschluss vom 14.11.2016 entschieden (Az.: 2 Wx 536/16).

Durch die Erstellung eines Testaments kann der Erblasser die gesetzliche Erbfolge umgehen und seinen Erben selbst bestimmen. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Der Erbe muss zwar nicht zwangsläufig namentlich benannt werden. Er muss sich aber zumindest zuverlässig feststellen lassen. Entsprechend eindeutig sollten die Formulierungen im Testament gewählt werden. Ansonsten kann das Testament unwirksam sein, wie der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln zeigt.

In dem Fall hatte ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament erstellt. Dabei legte es fest, dass “derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein soll.” Der Ehemann verstarb zuerst und nach seinem Tod kümmerte sich dessen Bruder um die Witwe. Er organisierte u.a. die Beerdigung des Bruders, erledigte den Schriftverkehr und die Steuererklärung. Zudem habe er seine Schwägerin psychisch unterstützt und ihre ärztliche Behandlung gesteuert. Daher beantragte er den Erbschein. Dagegen wandte sich der Bruder der zuletzt verstorbenen Ehefrau. Das Testament sei nicht hinreichend bestimmt und er habe sich um seine Schwester gekümmert und sie regelmäßig besucht. Außerdem seien durch den Schwager keine Pflegeleistungen erbracht worden.

Das OLG Köln entschied, dass der Schwager der Erblasserin nicht zum Erben geworden ist. Das Testament sei nicht hinreichend deutlich bestimmt und enthalte keine eindeutige Einsetzung eines Erben. Ein Erblasser müsse sich selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile seines letzten Willens schlüssig werden. Dazu gehöre insbesondere die Bestimmung über die Person des Bedachten. Diese müsse zwar nicht namentlich genannt sein; erforderlich sei aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden kann. Sie muss im Testament so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist, so das OLG. Dies sei hier nicht der Fall. Aus der Formulierung ergebe sich weder Art noch Umfang der Pflege.

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