OLG Hamm: Für Wirksamkeit eines Testaments muss Testierwille erkennbar sein

OLG Hamm: Für Wirksamkeit eines Testaments muss Testierwille erkennbar sein

OLG Hamm: Für Wirksamkeit eines Testaments muss Testierwille erkennbar sein

OLG Hamm: Für Wirksamkeit eines Testaments muss Testierwille erkennbar sein

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html
Damit ein Testament seine Wirksamkeit entfalten kann, muss ein ernsthafter Testierwille erkennbar sein. Das geht aus einem Beschluss des OLG Hamm vom 27.11.2015 hervor (Az.: 10 W 153/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer seine letztwillige Verfügung in einem Testament formuliert, sollte darauf achten, dass ein ernstlicher Testierwille erkennbar ist. Zweifel am Vorliegen eines ernstlichen Testierwillens können sich aus dem Umstand ergeben, dass ein vermeintliches Testament (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html)nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier bzw. auf einem zusammengefalteten Bogen Pergamentpapier errichtet worden sind. Ferner können aufgrund der äußeren und inhaltlichen Gestaltung sowie der Aufbewahrung an einem für einen Testament ungewöhnlichen Ort Zweifel bestehen. Das stellte das Oberlandesgericht Hamm fest.

Im konkreten Fall hatte die verwitwete Erblasserin eine Tochter und einen Sohn sowie vier Enkel, die Kinder des bereits verstorbenen Sohns sind. Nach dem Tod der Frau beantragte die Tochter einen Erbschein aufgrund der gesetzlichen Erbfolge. In der Annahme, dass es sich um Testamente der Erblasserin handele, legten die Enkel zwei Schriftstücke aus dem Jahr 1986 vor, auf denen ihr Vater vermeintlich zum Erben eingesetzt wurde. Daher beantragten sie ihrerseits einen Erbschein, der sie als Erben ausweist.

Allerdings ließen die vorgelegten Schriftstücke Zweifel daran aufkommen, dass es sich dabei tatsächlich um Testamente handeln sollte. Eins dieser Schriftstücke war ein relativ kleiner ausgeschnittener Zettel mit der Überschrift “Tesemt” und weiteren unklaren Formulierungen und schwer lesbaren Buchstaben. Das zweite Schriftstück, ein mehrfach gefalteter Bogen Pergamentpapier enthielt die gleichen Worte in leicht abgewandelter Form. Die Schriftstücke wurden ungeordnet in einer Schatulle mit anderen Unterlagen gefunden worden.

Das alles ließe Zweifel am ernstlichen Testierwillen der Erblasserin aufkommen, befand das OLG Hamm und wies den Erbscheinantrag der Enkel zurück. Nach der äußeren und inhaltlichen Gestaltung sei fraglich, ob es sich bei den Schriftstücken um ein Testament handele. Dies könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.

Um keine Zweifel an der letztwilligen Verfügung aufkommen zu lassen, können im Erbrecht versierte Rechtsanwälte bei der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags beraten.

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