OLG Düsseldorf: Keine Urheberrechtsverletzung bei ausreichender Eigenart

OLG Düsseldorf: Keine Urheberrechtsverletzung bei ausreichender Eigenart

OLG Düsseldorf: Keine Urheberrechtsverletzung bei ausreichender Eigenart

OLG Düsseldorf: Keine Urheberrechtsverletzung bei ausreichender Eigenart

Das Urheberrecht wird nicht verletzt, wenn ein Werk eine ausreichende schöpferische Eigenart aufweist. Das geht aus einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.02.2022 hervor (Az.: I-20 254/20).

Wird eine bloße Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werks erstellt oder liegt eine große Ähnlichkeit vor, ist in vielen Fällen von der Verletzung des Urheberrechts auszugehen. Je größer jedoch der Abstand zwischen beiden Werken ist und je mehr Eigenart das neue Werk aufweist, umso geringer ist das Risiko einer Urheberrechtsverletzung, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Das zeigt auch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf zum Düsseldorfer Radschläger, dem Wahrzeichen der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt. Angelehnt an eine urheberrechtlich geschützte Figur des Radschlägers aus dem Jahr 1961 hatte der Beklagte ein Werk zum Thema des Radschlägers geschaffen. Dagegen ging die Erbin der Urhebers vor und machte Unterlassungsansprüche geltend.

Mit ihrer Klage hatte sie jedoch keinen Erfolg. Wie schon das Landgericht Düsseldorf wies auch das OLG Düsseldorf die Klage im Berufungsverfahren zurück. Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts konnte keine widerrechtliche Urheberrechtsverletzung feststellen. Zwischen dem Original und dem Motiv der Beklagten gebe es erhebliche Unterschiede, so die Richter. So weise die Gestaltung des neuen Motivs im Vergleich zum Original einen noch höheren Grad der Abstrahierung auf. Zudem erinnere es durch eine weichere Formgebung nur noch entfernt an das eckig wirkende Original.

Außerdem werde die Figur in dem neuen Werk in einen Kreis eingebettet und stelle so Bezug zu einem Rad dar. Damit nehme es zudem die Mehrdeutigkeit des Begriffs Radschläger auf. Dadurch sei ein noch größerer Abstand zu dem Werk der Klägerin geschaffen, so das OLG. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Die beiden Werke weisen in ihrer Gestaltung erhebliche Unterschiede auf. Dadurch ist ein ausreichender Abstand geschaffen worden, so dass keine Verletzung des Urheberrechts vorliegt.

Ob eine Verletzung des Urheberrechts vorliegt, ist allerdings ein schmaler Grat. Im IP-Recht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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