OLG Düsseldorf: Ausnahme vom Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht

OLG Düsseldorf: Ausnahme vom Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht

OLG Düsseldorf: Ausnahme vom Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht

OLG Düsseldorf: Ausnahme vom Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht

Bei Luxuswaren können Ausnahmen vom Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht gemacht werden. Das hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 6. März 2018 entschieden (Az.: I-20 U 113/17).

Der Erschöpfungsgrundsatz stellt eine wesentliche Beschränkung im Markenrecht dar. Demnach kann der Inhaber der Marke, die er selbst innerhalb der EU in den Verkehr gebracht hat, Dritten den Wiederverkauf der Waren unter dieser Marke nicht verbieten. Das Markenrecht ist erschöpft. Allerdings kann es Ausnahmen geben, wenn sich der Inhaber der Marke dem weiteren Vertrieb aus berechtigten Gründen widersetzt. Solche Gründe können darin liegen, dass sich der Zustand der Ware nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert. Das kann besonders bei Luxuswaren passieren, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 6. März 2018 eine Ausnahme von dem markenrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz gemacht. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Hersteller hochwertiger Luxuskosmetik aus Asien es einer Handelskette verboten, innerhalb der EU die Luxuskosmetik in ihren Filialen und online anzubieten, da das Umfeld, in dem die Kosmetika angeboten wurden, ihrem luxuriösen Ruf und Image schade.

Das OLG Düsseldorf gab dem Hersteller Recht und bestätigte seinen Unterlassungsanspruch. Die Art und Weise wie die Luxuskosmetik bei der Handelskette angeboten wird, sei rufschädigend. Die Ware sei zwar von dem Inhaber der Marke oder mit seiner Zustimmung in der Europäischen Union auf den Markt gebracht worden, dennoch seien die Markenrechte nicht erschöpft, so das OLG Düsseldorf. Denn der Inhaber der Marke habe sich dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigtem Grund widersetzt. Der Vertrieb der Produkte über die Online-Plattform der Handelskette drohte den guten Ruf der Marke erheblich zu schädigen, da sich die Luxuskosmetik hier wahllos zwischen Alltags- und Massenangeboten wiederfinde und auch wie diese präsentiert werde. Ähnlich sei es auch in den Kaufhäusern. Auch hier drohe der Luxus-Charakter der Kosmetik unterzugehen, so das OLG.

Der OLG folgt mit diesem Urteil auch der Rechtsprechung des EuGH, der schon entschieden hatte, dass das Luxusimage einer Marke schutzwürdig sein kann.

Bei Fragen zum Markenrecht können im IP-Recht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

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GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.

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