GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Jeder, der regelmäßig mit einem Computer arbeitet, nutzt auch entsprechende Software. Das gilt sowohl beim privaten Gebrauch als auch im gewerblichen Bereich. Einige Programme sind bereits vorinstalliert, andere werden heruntergeladen, gekauft oder werden speziell für die Bedürfnisse eines Unternehmens entwickelt. Um die Software legal nutzen zu können, müssen entsprechende Nutzungsrechte vereinbart werden. Häufig geschieht das ohne großen Aufwand mit einem Klick auf den Bestätigungsbutton.
Gerade bei Unternehmen, die eine spezielle Software benötigen, gestaltet sich die Angelegenheit jedoch deutlich differenzierter. Zunächst muss zwischen einfachen und ausschließlichen Lizenzen unterschieden werden. Während die einfache Lizenz dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht gewährt, kann der Lizenzgeber – in der Regel das Unternehmen, das die Software entwickelt – die gleichen Rechte auch anderen Nutzern einräumen und die Software weiter vertreiben.
Die ausschließliche Lizenz gewährt dem Kunden hingegen ein exklusives Nutzungsrecht. Der Lizenzgeber darf dann in der Regel keine weiteren Lizenzen vergeben. Für das Unternehmen, das eine ausschließliche Lizenz erworben hat, kann die Software einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Marktteilnehmern bewirken oder Arbeitsabläufe effektiver gestalten. Daher ist es für beide Seiten enorm wichtig, die Nutzungsrechte exakt zu definieren, so dass es später keine Missverständnisse oder juristische Auseinandersetzungen gibt. Punkte wie der Umfang der Nutzungsrechte, Dauer der exklusiven Nutzung, Vergabe von Unterlizenzen an Dritte und natürlich die Lizenzgebühren müssen im Lizenzvertrag eindeutig geregelt werden. Damit die Vertragsgestaltung so detailliert und eindeutig wie möglich gelingt, sollte ein im Software-Recht versierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Dieser weiß auch, welche anderen Rechtsgebiete entsprechend berücksichtigt werden müssen. Urheberrechte, Markenrechte oder Patentrechte müssen zum Beispiel berücksichtigt werden. Sollte es dennoch später zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, übernimmt der Rechtsanwalt die Interessenvertretung und setzt die Forderungen und Ansprüche gegen Dritte durch.
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