Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Muss der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben stehen? Diese Frage stellen sich Arbeitnehmer, wenn sie im Kündigungsschreiben vergebens nach einem Grund für ihre Kündigung suchen. Ob betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder krankheitsbedingt – der Arbeitnehmer wird oft im Dunkeln gelassen. Darf der Arbeitgeber das? Oder hat er Zeit, die Gründe im arbeitsgerichtlichen Prozess nachzureichen? Antworten hat Kündigungsschutzexperte Alexander Bredereck.
Die einfache Antwort auf diese Fragen ist: grundsätzlich ja! Warum grundsätzlich? Weil diese arbeitsrechtliche Regel einige Ausnahmen hat. Für die meisten Kündigungen gilt allerdings, dass der Arbeitgeber nicht nur keine Gründe im Kündigungsschreiben nennen muss. Aus taktischen Gründen muss man ihm sogar dazu raten, zu den Gründen für die Kündigung erst einmal zu schweigen.
Warum ist es für den Arbeitgeber klüger, zu den Kündigungsgründen erst einmal zu schweigen? Zum einen, weil er sich damit alle Optionen für den Kündigungsschutzprozess offenhält. Und zum anderen, weil es dem Arbeitnehmer dann schwerer fällt, die Chancen seiner Kündigungsschutzklage einzuschätzen.
Wann muss der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben erwähnt werden? Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Tarifvertrag es ausdrücklich vorschreibt. Auch bei der Kündigung eines Auszubildenden muss die Begründung bereits im Kündigungsschreiben stehen. Für diese Ausnahmen gilt: Fehlt der Kündigungsgrund, ist die Kündigung bereits deshalb unwirksam. Ansonsten gilt regelmäßig: Der Arbeitgeber muss den Kündigungsgrund erst im Kündigungsschutzverfahren offenlegen, wo er dann aber regelmäßig die volle Darlegungs- und Beweislast dafür hat.
Jeder Arbeitnehmer sollte am Tag, an dem er das Kündigungsschreiben in den Händen hält, mit einem Arbeitsrechtler über die Chancen einer Kündigungsschutzklage sprechen. Für eine Kündigungsschutzklage gilt eine Dreiwochenfrist, die mit Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer beginnt. Diese Frist sollte man nicht ausreizen, den Anwalt sollte man spätestens ein bis zwei Tage nach der Kündigung konsultieren. Ein Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht kann die Klagechancen am besten einschätzen, gleich, ob der Kündigungsgrund im Schreiben erwähnt ist, oder nicht!
Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de
Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
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21.06.2018
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