MS Astor: Anleger können Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen
http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Anleger des Schiffsfonds Premicon MS Astor müssen nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens und dem Verkauf des Schiffes den Totalverlust ihres eingesetzten Geldes befürchten.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ende 2014 wurden die Anleger des Schiffsfonds Premicon MS Astor gleich mit mehreren schlechten Nachrichten konfrontiert. Zunächst wurde im November das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft eröffnet und nur wenige Wochen später wurde das Kreuzfahrtschiff verkauft. Allerdings werden die Anleger dabei wohl leer ausgehen. Sie müssen den Totalverlust ihres investierten Kapitals befürchten.
Seit dem Jahr 2009 konnten sich Anleger an dem Schiffsfonds Premicon MS Astor beteiligen. Doch die Investition konnte die Erwartungen nicht erfüllen. Nach den jüngsten Entwicklungen müssen die Anleger mit dem Totalverlust ihrer Einlage rechnen. In dieser schwierigen Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.
Diese können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein. Ein Ansatzpunkt kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Denn für die Anleger kann ihre Beteiligung mit dem Totalverlust des investierten Geldes enden. Daher sind die Beteiligungen an Schiffsfonds in der Regel für sicherheitsorientierte Anleger, die zum Beispiel Geld für die Altersvorsorge anlegen wollen, in der Regel auch ungeeignet. Dennoch wurden erfahrungsgemäß Schiffsfonds auch immer wieder an betont sicherheitsbewusste Anleger vermittelt. In Fällen einer solchen Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden.
Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, nicht offen gelegt hat. Dazu sind sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet. Auch unverhältnismäßig hohe Innenprovisionen dürfen nicht verschwiegen werden. Denn nur bei Kenntnis dieser Zahlungen kann der Anleger das Provisionsinteresse der Banken erkennen, das nicht zwangsläufig zu seinen Anlagezielen passen muss. Bei Kenntnis der Provisionen wäre es daher möglicherweise erst gar nicht zu einer Beteiligung gekommen.
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