Markenrecht: BGH zum Schutz einer Farbmarke
http://www.grprainer.com/Markenrecht.html Im Markenrechtsstreit um die Farbe Gelb hat der BGH am 18. September eine Entscheidung getroffen und der Beklagten die Benutzung einer eingetragenen Farbmarke untersagt (Az.: I ZR 228/12).
Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in der Frage zu entscheiden, ob ein Unternehmen, die eingetragene Farbmarke eines Konkurrenten benutzen darf.
Dieser hatte die Farbmarke Gelb eintragen lassen und benutzt sie für seine Wörterbücher und in der Werbung. Dem Konkurrenzunternehmen untersagte der BGH jetzt die Verwendung der Farbe Gelb für seine ähnlichen Produkte. Für den Verbraucher seien die Produkte durch die gleiche Farbgebung kaum zu unterscheiden. Es bestehe eine hochgradige Ähnlichkeit, begründeten die Karlsruher Richter ihre Entscheidung und bestätigten damit die vorinstanzlichen Urteile.
Stellungnahme von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:
Für ein Unternehmen kann eine Marke einen beträchtlichen Wert haben, da sie kennzeichnend für ihre Produkte ist und einen hohen Wiedererkennungswert erzeugt. Je bekannter die Marke, desto höher ihr Wert. Dies kann auch in Form einer Farbmarke sein. Wichtig ist es daher, die Marke rechtzeitig schützen zu lassen, damit nicht ungewollt Dritte an dem Markenerfolg partizipieren.
Wichtig ist es aber auch, den territorialen Wirkungsbereich der Marke festzulegen. Denn grundsätzlich gilt die Marke innerhalb der Grenzen des Landes, in dem sie ins Markenregister eingetragen ist, als geschützt. Bei international operierenden Unternehmen kann es daher nötig sein, diesen Schutz auch über die Landesgrenzen auszudehnen.
Werden die Rechte der eingetragenen Marke durch Dritte verletzt, können Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend gemacht werden. So hat auch der BGH in dem vorliegenden Fall die Verwendung der eingetragenen Farbmarke untersagt. Als Marken können alle Zeichen eingetragen werden, die geeignet sind, die eigenen Produkte und Dienstleistungen von den Angeboten der Mitbewerber abzugrenzen. Allerdings wurde im vorliegenden Fall die Löschung der Farbmarke beantragt. Eine Entscheidung hierzu steht noch aus.
Dies zeigt, dass eine Markeneintragung ins Register gut vorbereitet sein muss. Zudem dürfen auch nicht die Rechte Dritter verletzt werden. Zur Unterstützung können sich Betroffene an im Markenrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.
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