Kündigungsschutzprozess: Sollte man sich als Arbeitnehmer frühzeitig mit dem Arbeitgeber einigen?

Kündigungsschutzprozess: Sollte man sich als Arbeitnehmer frühzeitig mit dem Arbeitgeber einigen?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Kündigungsschutzprozess: Sollte man sich als Arbeitnehmer frühzeitig mit dem Arbeitgeber einigen?

Arbeitsrecht

Kündigung erhalten – Kündigungsschutzklage erheben

Arbeitnehmern, die eine Kündigung vom Arbeitgeber bekommen haben, ist in der Regel zu empfehlen, dagegen eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Ziel der Klage wird in der Regel zwar nicht sein, weiter beim Arbeitgeber beschäftigt zu bleiben. Im Zuge des Kündigungsschutzprozesses kann es dann aber – zu unterschiedlichen Zeitpunkten – zu einer Einigung mit dem Arbeitgeber kommen, die in der Regel so aussieht, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung (und ggf. weitere Leistungen, wie etwa ein sehr gutes Arbeitszeugnis) beendet wird und damit dann auch der Prozess endet. Zu welchem Zeitpunkt aber ist eine solche Einigung aus Arbeitnehmersicht sinnvoll?

Vergleich von Kündigungsschutzprozess und Pokerspiel

Der Kündigungsschutzprozess lässt sich aus meiner Sicht recht gut mit einem Pokerspiel vergleichen. Die allermeisten der Prozesse enden mit einem Vergleich und zwar indem der Arbeitnehmer im Grunde seinen Kündigungsschutz an den Arbeitgeber “verkauft”. Dabei möchte er einen möglichst hohen Preis aushandeln, der im Wesentlichen in der Abfindungszahlung des Arbeitgebers (und eben einem entsprechenden Arbeitszeugnis etc.) besteht. Wie gut das klappt, also in welcher Höhe sich die Abfindung letztlich bewegt, ist maßgeblich davon abhängig, wie geschickt man bzw. der beauftragte Fachanwalt für Arbeitsrecht verhandelt. Wer hierbei geduldig ausharrt und dem Gegenüber seine Karten nicht zeigt, fährt oftmals besser. Das gilt vor dem Hintergrund, dass in der Praxis nicht wenige Kündigungen auf wackligen Füßen stehen. Viele sind unwirksam oder aber die Wirksamkeit ist zumindest fraglich. Daraus ergibt sich für Arbeitgeber das erhebliche Risiko, den Arbeitnehmer später wieder zurücknehmen und ihm für die Zwischenzeit den gesamten Lohn nachzahlen zu müssen. Dieses Risiko steigt mit zunehmender Dauer des Prozesses. Gleiches gilt demnach auch für den Druck auf den Arbeitgeber und damit letztlich auch die Bereitschaft, ein höheres Abfindungsangebot zu zahlen als ursprünglich vorgesehen.

Frühere Einigung kann bei Jobangebot sinnvoll sein

Etwas anders kann es dagegen aussehen, wenn der Arbeitnehmer schon ein Angebot von einem neuen Arbeitgeber hat, das möglicherweise auch nur bis zu einem bestimmten Datum gilt. In diesem Fall kann es für den Arbeitnehmer durchaus sinnvoll sein, auf eine frühzeitige Einigung mit dem alten Arbeitgeber hinzuwirken und damit auch in Kauf zu nehmen, dass die Abfindungszahlung niedriger ausfällt. Das gilt speziell vor dem Hintergrund, dass bei einem längeren Streit der Arbeitgeber möglicherweise mitbekommt, dass der Arbeitnehmer schon eine neue Beschäftigung in Aussicht hat. Dann wird sich natürlich auch seine Bereitschaft, noch eine Abfindung zu zahlen, in engen Grenzen halten.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer

Wenn Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie unbedingt innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Eine Abfindung ist in solchen Fällen immer drin. Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind regelmäßig sehr gut.

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23.2.2017

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