Kündigungsschutzklage: Welche Fristen gelten und wie berechnet man sie?

Kündigungsschutzklage: Welche Fristen gelten und wie berechnet man sie?

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Kündigungsschutzklage: Welche Fristen gelten und wie berechnet man sie?

Fachanwalt Bredereck

Sie haben die Kündigung erhalten und wollen sich dagegen wehren? Das geht mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Was Sie dafür tun müssen und vor allem: Welche Fristen jetzt wichtig sind, sagt Ihnen Anwalt Alexander Bredereck, Arbeitsrechtler und Kündigungsschutz-Experte.

Eine Kündigungsschutzklage kann man nur innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht einreichen. So steht es im Gesetz. Sie Frist beginnt mit “Zugang” des Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer. Was bedeutet das? Das Schreiben geht dem Arbeitnehmer zu, wenn man es ihm entweder persönlich überreicht, oder: das Schreiben muss den Arbeitnehmer auf eine Art erreichen, bei der er üblicherweise Kenntnis davon erlangt. Typischer Fall: Das Kündigungsschreiben gelangt per Post oder per Boten in den Briefkasten des Arbeitnehmers.

Die Frist einer Kündigungsschutzklage beginnt an dem Tag, an dem das Kündigungsschreiben beim Arbeitnehmer zugeht und endet 3 Kalenderwochen später um 24 Uhr. Wenn man das Kündigungsschreiben beispielsweise an einem Donnerstag erhält, dann endet die Frist 3 Wochen später am Donnerstag um 24 Uhr. Die Kündigungsschutzklage kann man bis 24 Uhr beim Arbeitsgericht einreichen. Fällt dieser Donnerstag auf einen gesetzlichen Feiertag, läuft die Frist am darauffolgenden Werktag, in dem Fall am Freitag um 24 Uhr ab.

Die 3-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage sollte man nicht ausreizen. Vielmehr sollte man gleich nach Zugang des Kündigungsschreibens zu einem Arbeitsrechtler gehen und sich beraten lassen. Zum Anwalt sollte man innerhalb von ein bis zwei Tagen gehen, nicht später. Denn es gibt noch mehr Fristen, an die man sich halten sollte. Nicht selten macht der Arbeitgeber nämlich Formfehler bei der Kündigung. Möglich ist dann gegebenenfalls die sogenannte “sofortige Zurückweisung” der Kündigung wegen fehlender Bevollmächtigung, mit der sich der Arbeitnehmer regelmäßig Vorteile im Kündigungsschutzverfahren sichert.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Gekündigten Mitarbeitern biete ich folgendes an: Rufen Sie mich gern an in meiner Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht unter 030.40004999. Kostenlos und unverbindlich schildere ich Ihnen meine Sicht auf Ihre Kündigung und sage Ihnen, ob sich eine Kündigungsschutzklage für Sie lohnt und wie ich Ihre Abfindungs-Chancen einschätze. Auf Ihren Anruf und auf das Gespräch mit Ihnen freue ich mich!

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