Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen
Wann darf mir der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigen? Gibt es eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen? Hat der Arbeitgeber die Sozialauswahl korrekt durchgeführt? Es sind Fragen wie diese, die man sich nach einer betriebsbedingten Kündigung stellt. Wie aktuell beim Schweizer Industrieunternehmen Güdel, das kürzlich mehreren Nördlinger Mitarbeitern gekündigt hat (Augsburger Allgemeine, online am 23.03.2018). Rat für betroffene Mitarbeiter hat Anwalt für Arbeitsrecht und Kündigungsschutz-Experte Alexander Bredereck.
Knapp 30 Mitarbeiter haben dem Bericht zufolge die Kündigung erhalten, allem Anschein nach betriebsbedingt. Als Arbeitsrechtler rate ich zu folgender Vorgehensweise:
1. Fragen Sie einen Experten für Kündigungsschutzrecht nach den Aussichten einer Kündigungsschutzklage. Finden Sie heraus, ob Sie sich auf Ihren alten Arbeitsplatz zurückklagen können und wie hoch Ihre Abfindung gegebenenfalls sein kann.
2. Halten Sie sich unbedingt an die Fristen des Arbeitsrechts. Wer bis jetzt noch nicht bei einem Anwalt war, sollte das schnell nachholen. Nur so kann man das Beste aus den Kündigungsschutzregeln des Arbeitsrechts herausholen. Für eine Kündigungsschutzklage hat man nur 3 Wochen Zeit. Die Frist beginnt mit Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer. Man sollte die Frist nach Möglichkeit nicht ausreizen, da einem bestimmte Vorteile dadurch verloren gehen können. Dennoch wahrt man sich im Hinblick auf die Kündigungsschutzklage regelmäßig die wichtigsten Rechte, wenn man sich kurz vor Ablauf der Frist doch noch zu einer Klage entschließt. Erfahrene Arbeitsrechts-Kanzleien sind regelmäßig professionell organisiert und können Kündigungsschutzklagen sehr zeitnah einreichen.
3. Für die betriebsbedingte Kündigung gelten regelmäßig hohe Hürden. Die wichtigsten sind: Für die Kündigung muss ein sogenanntes betriebliches Erfordernis vorliegen. Volle Auftragsbücher und satte Unternehmenszahlen sprechen da erst einmal dagegen. Und es darf keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit innerhalb des Betriebs geben, auch nicht an einem anderen Standort. Denn es gilt das sogenannte Ultima-ratio-Prinzip: Die betriebsbedingte Kündigung ist nur dann zulässig, wenn eine Änderungskündigung oder eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen nicht möglich ist. Und der Arbeitgeber muss die Kriterien der Sozialauswahl beachten und richtig gewichten. Hat ein Familienvater mit 3 Kindern die Kündigung erhalten, ist sie möglicherweise deshalb unwirksam, weil ein gleichaltriger Kollege ohne Kinder im Betrieb geblieben ist.
Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich in sehr vielen Fällen. Ob das auch für Sie gilt, sagt Ihnen Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030.40004999. Kostenlos und unverbindlich spricht er mit Ihnen über die Chancen Ihrer Kündigungsschutzklage und über die Höhe der Abfindung, die in Ihrem Fall realistisch ist. Rufen Sie ihn noch heute an, Fachanwalt Bredereck freut sich auf Ihren Anruf!
Mehr als 18 Jahre Erfahrung als Anwalt mit Kündigungsschutzklagen.
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