Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Sich rechtzeitig krankmelden, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig und nachweisbar an den Arbeitgeber schicken, und auf sozialen Medien keine Zweifel am eigenen Gesundheitszustand säen – darauf muss der Arbeitnehmer achten, wenn er im Fall einer Krankheit die Kündigung vermeiden will. Warum diese Punkte für Arbeitnehmer so wichtig sind, erklärt Arbeitsrechtler und Kündigungsschutz-Experte Alexander Bredereck.
Häufig verwechseln Arbeitnehmer die Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb einer bestimmten Frist an den Arbeitgeber zu schicken, mit der arbeitsvertraglichen Pflicht, sich beim Arbeitgeber krank zu melden. Grundsätzlich gilt nämlich: Jeder Arbeitnehmer muss sich unverzüglich beim Arbeitgeber krankmelden. Das heißt: In dem Moment, in dem man merkt, dass man es wegen Krankheit nicht zur Arbeit schafft, muss man den Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen. Wer nachts krank wird, muss morgens früh bei seinem Chef anrufen und ihm das sagen.
Manch ein Arbeitnehmer ruft erst am Nachmittag beim Chef an. Das ist regelmäßig zu spät: Wer sich so lange Zeit lässt mit der Krankmeldung, begeht regelmäßig einen arbeitsvertraglichen Pflichtverstoß, für den es eine Abmahnung geben kann. Passiert das häufiger, kann man dafür die verhaltensbedingte Kündigung bekommen.
Daneben hat der Arbeitnehmer regelmäßig die im Arbeitsvertrag festgelegte Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Post an den Arbeitgeber zu senden, meistens innerhalb einer Frist von 3 Tagen. Worauf müssen Arbeitnehmer hier achten? Im Zweifel muss der Nachweis gelingen, dass man die Bescheinigung rechtzeitig abgeschickt hat. Das gelingt regelmäßig, wenn man sie einscannt und auch per Mailanhang an den Arbeitgeber sendet. Dann wirkt es glaubwürdig, dass man die Bescheinigung auch bei der Post als Original aufgegeben hat. Noch sicherer fährt, wer darüber hinaus einen Zeugen dafür hat, dass man die Bescheinigung eingetütet und zur Post gebracht hat.
Warnen kann ich nur davor, während einer Krankheit auf Facebook oder Instagram aktiv zu sein. Wer alte Urlaubsfotos oder Partyfotos postet, während er krankgeschrieben ist, riskiert, von Arbeitskollegen angeschwärzt zu werden. Mit Bildern, auf denen ein kranker Arbeitnehmer putzmunter und fit in die Kamera lächelt, macht man sich beim Arbeitgeber und bei seinen Kollegen nicht beliebt. Solche Posts schaden dem Arbeitnehmer auch bei einer späteren Kündigungsschutzklage. Arbeitgeber, die man verklagt, durchforsten das Netz akribisch nach belastenden Äußerungen oder Aktivitäten des Arbeitnehmers.
Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte sich schnellstmöglich bei einem Experten nach den Chancen einer Kündigungsschutzklage erkundigen. Rufen Sie mich gern an: Kostenlos und unverbindlich spreche ich mit Ihnen über die beste Vorgehensweise nach Ihrer Kündigung. Erfahren Sie, ob sich eine Kündigungsschutzklage für Sie lohnt!
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15.05.2018
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