Kündigung wegen der Annahme oder Forderung von Schmiergeld

Kündigung wegen der Annahme oder Forderung von Schmiergeld

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Kündigung wegen der Annahme oder Forderung von Schmiergeld

Arbeitsrecht

Annahme oder Forderung von Schmiergeld sind Kündigungsgründe: Wer Schmiergeld etwa von Geschäftspartnern des Arbeitgebers annimmt oder gar fordert, kann deshalb gekündigt werden. Ob zuvor eine Abmahnung erforderlich ist oder gar eine fristlose Kündigung wirksam wäre, ist dann abhängig vom jeweiligen Einzelfall und der Schwere des Vertragsverstoßes.

Sozial adäquates Verhalten kann ausgenommen sein: Es kann jeweils eine gewisse Grenze sozial adäquaten Verhaltens geben, wenn Auftraggeber / Geschäftspartner des Arbeitgebers z.B. Kugelschreiben verteilen oder zum Geburtstag Pralinen verschenken. Doch auch hier sollte man stets einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen. Oftmals sind dort gewisse Wertgrenzen festgesetzt, die nicht überschritten werden dürfen. Oder aber es besteht Meldepflicht solcher Aktionen, der Arbeitnehmer also zwar gewisse Geschenke annehmen darf, dies aber dem Arbeitgeber mitteilen muss.

Straftaten zulasten des Arbeitgebers rechtfertigen immer Kündigung: Wenn nun allerdings der Arbeitnehmer sogar Schmiergeld von einem Kunden des Arbeitgebers fordert, um ein Geschäft abzuschließen, liegen Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers vor, die stets eine Kündigung rechtfertigen können. Dabei spielt es dann auch keine Rolle, ob man dadurch auch dem Arbeitgeber ein gutes Geschäft verschafft hat. Das Ansehen des Arbeitgebers wird damit nämlich erheblich beschädigt.

Arbeitgebern können bei der Kündigung trotzdem Fehler unterlaufen: Arbeitgebern können in verschiedener Hinsicht formale Fehler unterlaufen, aufgrund derer Arbeitnehmer gegen die Kündigung vorgehen und eine Abfindung erstreiten können. Der Arbeitgeber mag zwar etwa einen Grund für seine Kündigung haben, er muss aber auch die zugrundeliegenden Tatsachen beweisen können. Hat er lediglich den Verdacht, dass der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat, muss er diesen vor einer Kündigung zudem anhören. Auch dabei können Fehler passieren. Schließlich ist auch in solchen Fällen eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung notwendig. Auch hier werden viele Fehler durch den Arbeitgeber gemacht.

So können wir Ihnen helfen: Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber, erstreiten Abfindungen und vertreten sie auch in anschließenden Strafverfahren. Gerade wenn der Verdacht einer Straftat im Raum steht, ist es besonders wichtig, dass der Anwalt sowohl die arbeitsrechtliche als auch die strafrechtliche Komponente des Geschehens hinreichend beachtet und sorgfältig gegeneinander abwägt. Strafrechtlich ist es oft am besten, nichts zu sagen. Arbeitsrechtlich wiederum ist dies unmöglich, wenn man in nicht die Kündigungsschutzklage verlieren will.

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24.1.2017

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