Kündigung und Arbeitslosengeld: Wann man die Sperrzeit vermeidet

Kündigung und Arbeitslosengeld: Wann man die Sperrzeit vermeidet

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen

Kündigung und Arbeitslosengeld: Wann man die Sperrzeit vermeidet

Fachanwalt Bredereck

Kündigung durch den Arbeitgeber, Aufhebungsvertrag, Eigenkündigung – So gerät mancher in die Arbeitslosigkeit. Gut, dass es da einen finanziellen Puffer gibt, das Arbeitslosengeld, das einen über Wasser hält. Vielen Arbeitnehmern droht aber eine Sperrzeit, das heißt: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) blockiert die Auszahlung des Arbeitslosengeldes für die Dauer von bis zu einem Viertel des Bezugszeitraums, meistens sind das 12 Wochen. Wie vermeidet man diese Sperrzeit? Was tut man am besten, um das volle Arbeitslosengeld zu erhalten?

Wann es eine Sperrzeit gibt, ist nicht wirklich eindeutig geregelt. Im Gesetz steht sinngemäß, dass der Arbeitnehmer dafür an seiner Arbeitslosigkeit ohne Grund mitgewirkt haben muss. Das ist schwammig. Entsprechend zahlreich sind die Fälle, in denen der Arbeitnehmer darauf baut, keine Sperrzeit zu bekommen, die Bundesagentur für Arbeit die Sache aber anders sieht. Es bringt nicht wirklich viel, zu erklären, wann ein Abwicklungsvertrag oder ein Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit führt, und wann nicht. Rechtssicherheit gibt es für den Arbeitnehmer nur, wenn man das Pferd quasi von hinten aufzäumt, wenn man klärt, wann es die Sperrzeit nicht gibt.

In welchen Fällen verhängt die BA keine Sperrzeit? Sicher ist das nur im Fall eines gerichtlich protokollierten Abfindungs-Vergleichs, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer abschließen während eines Kündigungsschutz-Prozesses vor dem Arbeitsgericht. Warum weiß man das so genau? Weil es bei der BA eine entsprechende interne Weisung gibt, in diesen Fällen auf die Verhängung einer Sperrzeit zu verzichten!

Wie sollte man als Arbeitnehmer am besten vorgehen? Vorsichtig sollte man sein bei Aufhebungsverträgen oder ähnlichen Abmachungen, mit denen man einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses “freiwillig” zustimmt. Man sollte sich in jedem Fall Rat einholen von einem erfahrenen Experten im Arbeitsrecht, bevor man unterschreibt. Solche Verträge sollte man nur dann in Erwägung ziehen, wenn der Arbeitgeber vertraglich zusichert, den Nachteil einer Sperrzeit auszugleichen, was man ebenfalls vorher mit einem Spezialisten absprechen sollte.

Der sicherste Weg ist es, vom Arbeitgeber eine Kündigung zu erhalten und dann gegen diese Kündigung vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einzureichen. Mit einem prozesserfahrenen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht kann man dort eine Abfindung aushandeln, die häufig deutlich höher ist, als die Abfindungssummen, die der Arbeitgeber vorher angeboten hat, sei es im Rahmen eines Sozialplans oder als Teil eines individuellen Aufhebungsvertrags.

Wie kann ich Ihnen helfen? Arbeitnehmer, die man im Job loswerden will und die eine Kündigung erhalten haben oder denen man eine Abfindung anbietet, erhalten von mir eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung ihrer Chancen, gegen die Kündigung vorzugehen und eine Abfindung zu erhalten. Rufen Sie mich gern an unter 030.40004999: In meinen Fachanwaltskanzleien erreichen Sie meine Rechtsanwaltsfachangestellte Nadine oder meine wissenschaftlichen Mitarbeiter Philipp und Max; sie vermitteln das Gespräch mit mir zeitnah, in der Regel noch am selben Tag. Auf Ihren Anruf freue ich mich!

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