Kündigung ohne Unterschrift ist unwirksam – Tipps für Arbeitnehmer

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Bei Kündigung ist Schriftform erforderlich: § 623 BGB sieht für arbeitsrechtliche Kündigungen ein Schriftformerfordernis vor. Wenn Arbeitnehmer also eine Kündigung erhalten, die nicht mit einer Unterschrift des Arbeitgebers versehen ist, ist diese Kündigung automatisch unwirksam.

Innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben: Auch wenn die Kündigung bei fehlender Unterschrift unwirksam ist, sollten Arbeitnehmer (nach Möglichkeit innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung) beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Auf diese Weise können sich Arbeitnehmer die Chance darauf sichern, den Arbeitsplatz zu erhalten oder aber eine Abfindung zu erzielen.

Unwirksamkeit auch bei Kündigung per Fax, E-Mail, SMS oder über WhatsApp: Auch Kündigungen des Arbeitgebers per Fax, als E-Mail, SMS oder über WhatsApp sind unwirksam. Sie entsprechen alle nicht dem Erfordernis der Schriftform. Nichts anderes gilt für Kopien des Originals.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Gegen eine Kündigung, die nicht die beschriebenen Anforderungen einhält, sollten Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen, die innerhalb von drei Wochen einzureichen ist. Mängel, die die Schriftform betreffen, lassen sich zwar auch noch außerhalb der Dreiwochenfrist angreifen – der sicherste Weg ist die Einhaltung der Dreiwochenfrist. Andernfalls kann es sein, dass gegen die Kündigung nichts mehr zu machen ist.

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06.12.2016

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