Kündigung noch vor Arbeitsantritt: Das sollten Arbeitnehmer beachten

Kündigung noch vor Arbeitsantritt: Das sollten Arbeitnehmer beachten

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Kündigung noch vor Arbeitsantritt: Das sollten Arbeitnehmer beachten

Fachanwalt Bredereck

Manchmal kann es vorkommen, dass Arbeitgeber Arbeitnehmer noch vor Antritt der neuen Arbeitsstelle kündigen. Oft sind es betriebliche Gründe, die Arbeitgeber dazu bewegen, eine Kündigung aussprechen, zum Beispiel, wenn die vorgesehene Arbeitsstelle betriebsbedingt unerwartet wegfällt. Fraglich ist, ob Arbeitgeber die Kündigung vor Arbeitsantritt aussprechen dürfen und, wenn ja, welche Kündigungsfristen maßgeblich sind.

Entstehung eines Arbeitsverhältnisses. Für die tatsächliche Entstehung eines Arbeitsverhältnisses sind der Vertragsschluss sowie die tatsächliche Eingliederung in das Unternehmen Voraussetzung. Tatsächlich begründet wird das Arbeitsverhältnis mit dem Vertragsabschluss. Mit der Eingliederung bzw. dem tatsächlichen Arbeitsantritt wird das Arbeitsverhältnis konkretisiert. Im Arbeitsrecht wird an dieser Stelle unterschieden, da die Begründung des Arbeitsverhältnisses und die Konkretisierung in der Regel zeitlich auseinanderfallen. Ab der Eingliederung bzw. Konkretisierung gelten gegebenenfalls andere Regelungen.

Kündigung vor Arbeitsantritt möglich. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber die Kündigung gegenüber Arbeitnehmern noch vor Antritt der neuen Arbeitsstelle aussprechen. Wenn Arbeitgeber noch vor Arbeitsantritt die Kündigung aussprechen, hat dies noch keine tatsächliche Wirkung auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wie zum Beispiel auf die Arbeitspflicht, auf Lohn-, Urlaubs-, Sozialversicherungsansprüche etc. Diese Ansprüche entstehen erst mit dem Arbeitsantritt, also der Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses.

Für die Möglichkeit des Ausspruchs einer Kündigung ist eine Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses unerheblich. Das Kündigungsschutzgesetz ist erst anwendbar, wenn der/die Arbeitnehmer/in mindestens sechs Monate in dem Unternehmen tatsächlich beschäftigt war.

Fristen. Fraglich ist, welche Kündigungsfristen von der Arbeitgeberseite beim Ausspruch der Kündigung zu beachten sind. Grundsätzlich gelten die vereinbarten Kündigungsfristen bzw. die gesetzlichen Kündigungsfristen, auch wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht konkretisiert wurde. Fraglich ist jedoch, wann die Kündigungsfrist beginnt. Der Fristbeginn bei einer Kündigung ist grundsätzlich der Zugang der Kündigung bei dem/der Arbeitnehmer/in. Erfolgt der Zugang der Kündigung noch vor dem Tag, an dem der vereinbarte Arbeitsantritt ist, könnte die Kündigungsfrist auch erst an dem Tag beginnen, an dem der vereinbarte Arbeitsantritt ist.

Ob die Kündigungsfrist erst an dem vereinbarten Tag des Arbeitsantritts oder schon vorher beginnen kann, hängt von dem mutmaßlichen Parteiwillen hinsichtlich der Interessen ab.

Beispiel:

Auf Wunsch des/der Arbeitnehmers/in wurde schon bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche vereinbart. Dem/Der Arbeitnehmer/in scheint eine Mindestbeschäftigungszeit bzw. evtl. ein dauerhafter Arbeitsplatz wichtig zu sein. In diesem Fall könnte die Kündigungsfrist erst ab dem vereinbarten Tag des Arbeitsantrittes beginnen.

Fachanwalts-Tipp für Arbeitnehmer: Wenn Sie eine Kündigung erhalten, sprechen Sie zuerst mit einem Anwalt für Arbeitsrecht oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, könnte die Kündigung unwirksam sein. Lassen Sich nicht von Ihrem/Ihrer zukünftigen Arbeitgeber/in unter Druck setzen, die Kündigung widerstandslos zu akzeptieren! Suchen Sie sich einen erfahrenen Experten im Arbeitsrecht, am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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30.04.2018

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