Körperschaftssteuer und verdeckte Gewinnausschüttungen bei Sachspenden
Sachspenden an eine Stiftung können steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gewertet werden. Das hat das FG Köln mit Urteil vom 21. März 2018 entschieden (Az.: 10 K 2146/16).
Sachspenden können steuermindernd oder als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Die Grenze zu einer Vorteilszuwendung, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, kann allerdings schmal sein, wie ein Urteil des Finanzgerichts Köln zeigt.
In dem zu Grunde liegenden Fall betrieb ein Ehepaar eine Gesellschaft. Die Eheleute gründeten als einzige Stifter eine Stiftung, deren Zweck laut Satzung die Förderung von Kunst und Kultur ist. Das Ehepaar spendete der Stiftung seit 2009 Kunstwerke, die als Dauerleihgabe einer städtischen Galerie und einem Museum zur Verfügung gestellt wurden. Die Spenden machte das Ehepaar steuerlich geltend. Bei einer Betriebsprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Spenden als vGA an die Eheleute anzusehen sei. Ob eine Zuwendung einer Kapitalgesellschaft als Spende abzugsfähig oder als vGA zu behandeln sei, hänge von der Motivation des Spenders ab. Wenn die Spende im Interesse des Anteilseigners liege, sei von einer vGA auszugehen, die vorrangig gegenüber dem Steuerabzug sei. Dies sei hier der Fall, so das zuständige Finanzamt.
Einspruch und Klage gegen den Steuerbescheid blieben erfolglos. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind u.a. alle bei einer Kapitalgesellschaft und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten oder mitveranlassten Vermögensminderungen oder verhinderten Vermögensmehrungen, die nicht auf offenen Ausschüttungen beruhen. Von einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis sei auch dann auszugehen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vorteil zuwendet, den sie unter vergleichbaren Umständen einem Nicht-Gesellschafter nicht zugewendet hätte. Dabei reiche es auch aus, wenn der Vorteil einer dem Gesellschafter nahestehenden Person zugewendet werde. Die Zuwendung an den Dritten stehe dann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der unmittelbaren Zuwendung an einen Gesellschafter gleich. Im Streitfall sei die Stiftung als nahestehende Person anzusehen, so das FG Köln. Der mögliche Kreis nahestehender Personen werde weit gefasst und schließe auch Stiftungen nicht aus. Nur im Ausnahmefall sei bei einer Vermögenszuwendung an eine gemeinnützige Organisation von einer durch den Unternehmenszweck der Körperschaft veranlassten Betriebsausgabe auszugehen.
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